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Patienten haben Rechte. Dies gilt nicht nur gegenüber dem behandelnden Arzt, sondern auch in anderen Behandlungssituationen, etwa dem Physiotherapeuten, der Hebamme, dem Psychotherapeuten oder dem Heilpraktiker gegenüber. 2013 hat der Gesetzgeber die Patientenrechte mit dem gleichnamigen Gesetz gestärkt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Der Behandlungsvertrag
  3. Ärztliche Pflichten: Aufklärung und Information
  4. Bedenkzeit
  5. Behandlungskosten
  6. Dokumentation in der Patientenakte
  7. Behandlungsfehler und Arzthaftung
  8. Was tun bei ärztlichen Fehlern?
  9. Verwandte Themen
  10. Weiterführende Links
  11. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Zu den ärztlichen Pflichten gehört es, den Patienten umfassend aufzuklären.
  • Die Patientenakte ist sorgfältig zu führen und muss alle Schritte von Diagnosestellung bis Behandlung enthalten.
  • Die Patientenrechte gelten gegenüber einzelnen Ärzten und Therapeuten ebenso wie gegenüber Kliniken.
  • Beim Verdacht eines Behandlungsfehlers können Patienten sich an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder an die Unabhängige Patientenberatung wenden.

Der Behandlungsvertrag

Arzt und Patient schließen einen medizinischen Behandlungsvertrag, aus dem sich verschiedene Rechte und Pflichten ergeben. Dem Patienten steht es zu, dass er die versprochene Behandlung erhält und dass diese den medizinischen Standards entspricht. Der Arzt oder Therapeut kann dagegen darauf bestehen, die vereinbarte Vergütung zu erhalten. Ein Behandlungserfolg kann selbstverständlich nicht versprochen oder eingeklagt werden.

Ärztliche Pflichten: Aufklärung und Information

Ein wichtiges Patientenrecht umfasst die Aufklärung. Patienten haben einen Anspruch darauf, über die Diagnose, die geplante Therapie und den mutmaßlichen weiteren Verlauf von Erkrankung sowie Genesung umfassend informiert zu werden. Dazu gehören auch Maßnahmen, die notwendig sind, um die Diagnose zu stellen. Es ist ebenfalls wichtig, unterschiedliche Therapiemöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten: Er kann nur dann in die geplante Therapie einwilligen, wenn er umfassend darüber Bescheid weiß. Der Patient muss also auch in der Lage sein, Risiken und Chancen abzuwägen und mögliche Alternativen zu überdenken. Dies erfordert allerdings, dass der Arzt die Informationen in einer Sprache formuliert, die der Patient als Laie auch verstehen kann.

Bedenkzeit

Neben den notwendigen und verständlichen Informationen braucht der Patient gegebenenfalls auch Zeit für seine Entscheidung. Bei einem mündlich geführten Aufklärungsgespräch muss dem Patienten Raum für Nachfragen gegeben werden. Abgesehen von Notfallsituationen und mit Ausnahme von Patienten, die nicht in der Lage sind, selbständig zu entscheiden, muss die Aufklärung rechtzeitig erfolgen, damit der Patient die Informationen sortieren und abwägen kann. Zur Aufklärung gehören oft auch schriftliche Unterlagen, die der Patient durchliest und unterschreibt. Das Gesetz sieht vor, dass er sie mit nach Hause nehmen und dort in Ruhe studieren kann.

Behandlungskosten

Manche Leistungen übernehmen die Krankenkassen nicht, so etwa die „IGeL“ genannten Individuellen Gesundheitsleistungen. Der Arzt muss dem Patienten die Kosten vor der Behandlung genau aufschlüsseln und beziffern, sodass er weiß, welche Kosten auf ihn zukommen. Geschieht dies nicht, kann der behandelnde Arzt oder Therapeut die Behandlungskosten möglicherweise nicht einklagen.

Dokumentation in der Patientenakte

Arzt oder Therapeut sind verpflichtet, die Akte des Patienten sorgfältig zu führen. Dort ist alles Wichtige zu dokumentieren, vor allem natürlich Befunde und Behandlungen. Der Verlauf und die Effekte der Therapie sind ebenso festzuhalten wie die Aufklärung des Patienten und dessen Einwilligung in vorgenommene Maßnahmen. Wird nachträglich etwas geändert, ist das kenntlich zu machen, natürlich auch in elektronisch geführten Akten. Der Patient hat außerdem das Recht, seine Akte einzusehen. Dies kann der Behandelnde zwar ablehnen, allerdings nicht ohne Begründung.

Behandlungsfehler und Arzthaftung

Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, kann die Dokumentation zum Beweismittel werden. Hat der Arzt die Akte nicht wie gefordert geführt, fehlt auch der Nachweis darüber, welche Befunde er erhoben und welche Schlüsse er daraus gezogen hat. Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erfolgt, auch wenn der Arzt in einem etwaigen Prozess etwas anderes aussagt. Hat ein Arzt seine Pflichten verletzt, kann eventuell ein Anspruch auf Haftung entstehen. Patientenrechte gelten natürlich nicht nur gegenüber einem individuellen Arzt oder Therapeuten, sondern im Falle eines Krankenhausaufenthaltes auch gegenüber der Klinik.

Was tun bei ärztlichen Fehlern?

Patienten, die glauben, dass bei ihnen fehlerhaft gehandelt wurde, sollten sich an die Krankenkasse wenden. Die Krankenkassen und ihr Medizinischer Dienst können dabei helfen, die Angelegenheit zu klären. Sie haben fachärztliche Gutachter, die untersuchen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist für die Patienten kostenlos. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschlands kann Patienten ebenfalls beraten. Die gemeinnützige Institution hilft bei Streitigkeiten wegen eines Behandlungsfehlers ebenso wie bei Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse.

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