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Neues Gesetz: Das gilt bei Mietschulden wegen Corona

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Ein neues Gesetz soll Mietern helfen: Danach darf der Vermieter ihnen vorübergehend nicht kündigen, wenn sie Mietschulden haben. Damit das Gesetz greift, gelten aber einige Voraussetzungen. Einfach die Überweisung einstellen dürfen Mieter jedenfalls nicht.

Finanzielle Schwierigkeiten durch Corona-Pandemie

Kurzarbeit, Kündigung oder schlicht keine Aufträge mehr - die Corona-Krise schlägt bei vielen finanziell voll durch. Doch die laufenden Kosten wollen bezahlt werden. Zum Beispiel die Miete.

Das Problem: Entsteht ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete, dürfe der Vermieter grundsätzlich fristlos kündigen, stellt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) klar. Auf den Grund, warum der Mieter nicht zahlen konnte, komme es dann nicht mehr an.

Doch es gibt eine gute Nachricht: Wer aufgrund der derzeitigen Situation zum Beispiel seinen Job verloren hat und Probleme mit der Mietzahlung bekommt, muss nicht fürchten, auch nun noch die Wohnung zu verlieren.

Gesetz gilt bis Ende Juni

Denn Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz beschlossen, das Mietern helfen soll. Danach darf ihnen nicht gekündigt werden, wenn sie bis Ende Juni wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten. "Dafür müssen sie ihrem Vermieter allerdings glaubhaft machen, dass das tatsächlich an der Virus-Pandemie liegt", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Mietschuld wird nicht aufgehoben

Wichtig in diesem Zusammenhang: "Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz bestehen", erklärt Hartmann. "Mieter sind die Summe also weiter schuldig." Begleichen müssen sie ihre Schulden innerhalb der kommenden zwei Jahre - also bis spätestens Juni 2022.

Mieter in der Nachweispflicht

Jetzt einfach die Miete nicht zu überweisen, ist aber keine gute Idee. "Sie müssen den Vermieter schon darüber informieren, dass Sie derzeit nicht zahlen können", sagt Happ. Wer das nicht macht, riskiert nämlich trotzdem die Kündigung. Denn der Schutz des neuen Gesetzes greift ausdrücklich für diejenigen, die von der Corona-Krise betroffen sind. "Den Nachweis muss ich von mir aus erbringen", sagt Happ.

Und wie? "Einen Offenbarungseid müssen Sie nicht leisten", sagt Happ. "Aber einen Zusammenhang mit der derzeitigen Lage muss man dem Vermieter schon darlegen." Das kann auf vielen Wegen geschehen, zum Beispiel durch die Vorlage der Kündigung des Arbeitgebers oder Absagen von Projekten oder Veranstaltungen oder einem Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass kein Geld mehr eingeht.

"Vermieter dürfen aber auch nicht zu viele Nachweise verlangen", erklärt Jutta Hartmann. "Eine eidesstattliche Versicherung sollten Mieter besser nicht abgeben, auch wenn das Gesetz diese Möglichkeit nennt", sagt die Sprecherin des Mieterbundes. "Das kann später ein Nachteil sein."

Immer mit dem Vemieter sprechen

Um Probleme oder Missverständnisse zu vermeiden ist es jetzt wichtig, dass Mieter und Vermieter ins Gespräch kommen. "Viele kleine Vermieter sind ja selbst von der Krise betroffen", sagt Happ. "Oft lassen sich im Gespräch Lösungen finden." An schnellen Kündigungen seien private Vermieter meist nicht interessiert. "Für eine leerstehende Wohnung bekomme ich am Ende ja auch nichts."

Auch Jutta Hartmann rät, sich mit dem Vermieter über Alternativen Gedanken zu machen. "Die Miete könnte zum Beispiel gestundet werden", erklärt sie. Damit könnte der Zeitpunkt der Fälligkeit vielleicht so gelegt werden, dass der betroffene Mieter dann wieder zahlen kann. "Oder die Miete wird vorübergehend reduziert." Mieter könnten auch mögliche Wohngeldansprüche prüfen.

Mietschulden werden verzinst

Wichtig zu beachten: Die Mietschulden, die aufgrund der Corona-Krise entstehen, müssen verzinst werden. Die Verzugszinsen orientieren sich am offiziellen Basiszins. Vermietern stehen 5 Prozentpunkte über diesem Basiszins zu. Derzeit müssen Mieter also laut Happ mit etwa 4 Prozent Zinsen auf ihre Schulden rechnen.

Am besten ist es, sich auch gleich über die Rückzahlung zu verständigen. "Gesetzlich geregelt ist es nicht, wie Sie das Geld zurückzahlen müssen", erklärt Hartmann. "Ob das nach und nach passiert oder auf einen Schlag ist also eigentlich egal." Dass das Geld zurückgezahlt werden muss, daran geht aber kein Weg vorbei.

Mieter und Vermieter sollten versuchen sich so zu einigen, dass für beide Seiten Planungssicherheit besteht. So könnte zum Beispiel Ratenzahlung vereinbart werden. Mieter können so verhindern, dass sie durch die zusätzliche Zahlung wieder in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vermieter wiederum haben so einen Überblick darüber, wann sie mit den Zahlungen rechnen können.

Auf was auch immer sich Mieter und Vermieter einigen, eines ist aus Sicht von Hartmann dabei wichtig: "Vereinbarungen sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen."