T-Online: Breitbandgeschäft erfordert schnelle Fusion mit Telekom
Stand: 04.11.2005
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Darmstadt (dpa) - Der Internetanbieter T-Online sieht sich durch seine auf Eis gelegte Eingliederung in die Deutsche Telekom im stark wachsenden Breitbandgeschäft benachteiligt. Derzeit gebe es "massive Veränderungen" auf dem Telekommunikationsmarkt, begründete das Unternehmen am Freitag vor dem Landgericht Darmstadt seinen Antrag, die Fusion im Eilverfahren zu genehmigen. Darauf könnten die Unternehmen nur dann mit konkurrenzfähigen Angeboten reagieren, wenn der Zusammenschluss bald wirksam werden dürfe. Das Gericht will über den Antrag am 29. November entscheiden.
Bis 2007 werde die Zahl der Breitbandanschlüsse in Deutschland um vier bis sechs Millionen steigen, sagte T-Online-Anwalt Bodo Riegger. "Entweder sind wir da dabei oder nicht." Bis über die Klagen der Kleinaktionäre rechtskräftig entschieden sei, könne es jedoch noch vier bis fünf Jahre dauern. "Die Nachteile der Kläger wiegen wirklich gering gegen die Nachteile, die dadurch entstehen, dass wir diese Kunden nicht gewinnen können", fügte er hinzu.
Riegger wandte sich gegen den Vorwurf, die schnelle Wiedereingliederung von T-Online in die Telekom nach dem Börsengang des Tochterunternehmens im Jahr 2000 stelle eine Verletzung der Treuepflicht dar. Damals habe niemand in der Branche erwartet, dass Festnetz- und Internetangebote immer stärker zusammenwachsen würden.
Für die Kleinaktionäre machte Rechtsanwalt Klaus Steiner geltend, durch eine vorgezogene Eintragung ins Handelsregister werde die Fusion unumkehrbar. Die erhofften Vorteile aus einer engeren Zusammenführung der Internet- und Festnetzangebote von T-Online und Telekom seien aber auch ohne die Verschmelzung zu verwirklichen. Den Unternehmen warf er vor, sie hätten die Aktionäre vor der Hauptversammlung einseitig informiert und nicht dargelegt, welche Entwicklungschancen T-Online als eigenständiges Unternehmen hätte.
Die Vorsitzende Richterin Ursula Emmenthal sah im Gegensatz zu T-Online-Anwalt Riegger keinen Grund, die Klagen der Kleinaktionäre als unbegründet abzuweisen. Als voraussichtlich wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Gerichts liess sie die Frage erkennen, ob durch die vorgezogene Wirksamkeit des Fusionsbeschlusses wesentliche Nachteile für die Beteiligten abgewendet würden.
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