Gutachten: Gebrauchte Software soll weiterverkauft werden dürfen
Stand: 24.04.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP
Luxemburg - Software-Lizenzen sollen weiterverkauft werden dürfen. Zu diesem Schluss kommt ein beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegtes Rechtsgutachten. Das solle auch gelten, wenn die Software im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde. Eigens für den Weiterverkauf angefertigte Kopien seien dagegen unzulässig.
Das abschließende Urteil wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte verkündet. Der EuGH ist nicht an das Gutachten gebunden, er folgt dem Gutachter aber in den allermeisten Fällen. (Az: C 128/11)
Software wird inzwischen meist nicht mehr auf CDs verkauft, sondern direkt beim Hersteller aus dem Internet heruntergeladen. Das deutsche Unternehmen UsedSoft handelt mit Lizenzen auch solcher Software, die vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt wird. Mit dem bei UsedSoft erworbenen "gebrauchten" Lizenzschlüssel kann sich der Käufer teils direkt beim Hersteller die Software neu herunterladen.
Dagegen klagte das US-Unternehmen Oracle. Es gehört zu den weltweit führenden Software-Herstellern, insbesondere für den Bereich elektronischer Datenbanken. Mit dem bei UsedSoft erworbenen Lizenzschlüssel kann sich der Käufer direkt bei Oracle eine neue Kopie der Software herunterladen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor.
Erschöpfungsregel muss auch für Software gelten
Hintergrund ist die sogenannte Erschöpfungsregel. Danach sind die Rechte eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft hat, erschöpft, also verfallen. Die Kontrolle liegt danach beim Käufer, einschließlich des Rechts auf Weiterverkauf. UsedSoft meint, dies umfasse auch den Weiterverkauf in Form einer Kopie. Dagegen argumentiert Oracle, die Erschöpfungsregel sei gar nicht anwendbar, weil Software aus dem Internet nicht dinglich existiert.
Der sogenannte EuGH-Generalanwalt Yves Bot schlug nun einen Mittelweg vor. Die "Erschöpfungsregel" dürfe nicht untergraben werden und müsse generell auch für Software gelten. Andernfalls würden die Vermarktungsrechte der Hersteller unangemessen erweitert. Allerdings beziehe sich das Weiterverkaufsrecht nur auf die ursprüngliche, vom Erstkäufer aus dem Internet gezogene Kopie. Daher sollen die Hersteller weitere Kopien selbst dann verbieten können, wenn der Erstkäufer seine ursprüngliche Kopie löscht.