Experte: eBay-Urteil hat keine Konsequenzen für private Verkäufer
Stand: 03.11.2004
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Hamburg (dpa) - Der Spruch der Karlsruher Richter zum Widerrufsrecht bei Online-Auktionen hat keine Konsequenzen für private Verkäufer. "Niemand, der seinen Kleiderschrank ein Mal im Jahr entrümpelt, muss sich Sorgen machen - der Spruch gilt nur für den B2C-Verkehr, also den Verkauf von gewerblichen Händlern an Privatkunden", sagt Rechtsanwalt Uwe Schlömer aus Hamburg am Mittwoch in einem dpa-Gespräch. Hier allerdings hat der Bundesgerichtshof Käufern mehr Rechte eingeräumt: "Wenn die Ware nicht gefällt oder nicht passt, muss sie nicht abgenommen werden", erklärt der eBay- Experte. Dies gelte auch bei einwandfreien Waren.
Bei Versteigerungen allerdings hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht ausgeschlossen. "Bei eBay fehlt aber ein Dritter, der den Hammer schwingt. Daher finden dort - rechtlich gesehen - keine Versteigerungen statt", erläutert Schlömer. Nach den Buchstaben des Gesetzes schliesst jeder, der ein Gebot abgibt, einen so genannten bedingten Kaufvertrag mit dem Händler ab. Der gilt so lange, bis jemand ein höheres Gebot abgibt.
Mit dem aktuellen Richterspruch sind die Händler, die Privatleuten Waren verkaufen, zudem in der Belehrungspflicht. "Vor und nach Vertragsschluss muss über Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die jeweiligen Bedingungen informiert werden", sagt der Anwalt. Rechtlich einwandfrei kann aber nicht belehrt werden, da bereits bei Abgabe eines Gebots die Informationen in Textform verschickt werden müssten. Daher können Händler nur nach Vertragsabschluss belehren - damit verlängert sich die gesetzliche Frist zum Widerruf auf einen Monat. Informiert der Händler gar nicht, beginnt die Frist nicht zu laufen - und der Käufer kann die Ware unbefristet zurückgeben. "Keine Belehrung, keine Frist", so Schlömer.
Ausnahmen gibt es allerdings auch vom verbraucherfreundlichen Widerrufsrecht: "Verderbliche Waren, Lebensmittel, entsiegelte CDs, DVDs und Software sowie eigens angefertigte Sachen sind ausgeschlossen."