BGH untersagt T-Online-Werbung als "Europas grösster Onlinedienst"
Stand: 17.06.2004
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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Werbung von T-Online- als "Europas grösster Onlinedienst" wegen Irreführung der Verbraucher untersagt. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil gab das Karlsruher Gericht einer Klage von AOL Deutschland gegen mehrere in den Jahren 1999 und 2000 verwendete Werbeaussagen des Konkurrenten teilweise statt.
Weitere Werbeaussagen liess der BGH dagegen unbeanstandet, darunter der Satz, T-Online sei mit einer bestimmten Kundenzahl der grösste Online-Service Europas. Mit dem Hinweis auf eine Kundenzahl werde der Verbraucher nicht irregeführt, so dass kein Verstoss gegen Wettbewerbsrecht vorliege.