16.04.2007 - Die Communication Services TELE 2 GmbH muss kundenfreundlicher werden. Auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) kassierte das Landgericht Düsseldorf zwei intransparente und kundenunfreundliche Klauseln aus den Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters.
Konkret ging es um zwei Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des "Tele2 Maxx Tarif"-Vertrages. Darin mussten die Kunden versichern, ihre Telefonflatrate Tele2 Maxx nicht über ein "verkehrs- und marktübliches Maß" zu nutzen. Eine Erläuterung, was unter dieser Formulierung zu verstehen war, erfolgte nicht. Tele 2 behielt sich jedoch vor, bei Nutzung, die dieses nicht näher definierte Maß überstieg, den
Telefonanschluss zu sperren und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der vzbv sieht in diesen Klauseln eine gezielte Verunsicherung der Verbraucher. "Durch derart intransparente Klauseln verunsichern die Anbieter ihre Kunden und schaffen sich ein Hintertürchen, einen für sie wenig lukrativen Vertrag einseitig zu kündigen", so vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Die Richter teilten die Ansicht des vzbv mit ihrem Urteil: Durch die beanstandeten Klauseln sei es Kunden demnach "nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen der Kunde die Leistungen der Beklagten noch verkehrs- und marktüblich nutzt." Dadurch verstoße die Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot. Der vorliegende Prozess ist nicht das erste Verfahren, in dem der vzbv oder die
Verbraucherzentralen gegen den Anbieter Tele 2 vorgehen. Vielmehr wurden in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren gegen Tele 2 geführt, insbesondere im Bereich unzulässiger Werbeanrufe.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2007, Az.: 12 O 265/06, nicht rechtskräftig)