Arbeitslosenversicherung
Stand: 21.07.2025
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist Teil des Sozialversicherungssystems und hilft bei Jobverlust, finanziell über die Runden zu kommen. Sie zahlt Arbeitslosengeld, unterstützt Weiterbildungen und hilft bei der Vermittlung neuer Stellen. Auch Arbeitgeber und Einrichtungen, die arbeitsmarktrelevante Maßnahmen umsetzen, profitieren von Fördermaßnahmen. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann eine private Arbeitslosenversicherung abschließen.
- Die Arbeitslosenversicherung
- Leistungen
- Sperrzeiten
- Wer ist versicherungspflichtig?
- Beitragssätze
- Private Arbeitslosenversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherungen vergleichen
Das Wichtigste zur Arbeitslosenversicherung
- Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gehört zur Sozialversicherung und ist für die meisten Arbeitnehmer verpflichtend.
- Zu ihren Leistungen gehört das Arbeitslosengeld, das 60 Prozent des Leistungsentgelts ersetzt. Mit Kindergeldanspruch sind es 67 Prozent.
- Eine private Arbeitslosenversicherung kann helfen, die finanzielle Lücke zum früheren Einkommen zu schließen.
Arbeitslosenversicherung: ein Teil der Sozialversicherung
Sie spielt eine zentrale Rolle in der deutschen Arbeitsmarktpolitik, also in den staatlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeitsplätze zu sichern, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg setzt diese Maßnahmen um. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Welche Leistungen die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet und weitere Details zur Versicherungspflicht und Beiträgen, erfahren Sie hier bei Verivox.
Historisches zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland
1927 führte der Deutsche Reichstag mit dem "Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" diese Sozialversicherung in Deutschland ein. Damit erhielten arbeitslose Personen erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Ein eigenständiges Gesetz zur Arbeitslosenversicherung gibt es heute nicht mehr. Stattdessen sind die entsprechenden Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Gesetz zur Arbeitsförderung erfasst.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Die Maßnahmen aus dem Arbeitsförderungsgesetz richten sich an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger (etwa Bildungseinrichtungen oder soziale Organisationen, die arbeitsmarktbezogene Maßnahmen umsetzen).
Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen und den Arbeitsmarkt insgesamt zu stabilisieren.
Leistungen für versicherte Arbeitnehmer
Die Arbeitslosenversicherung schützt Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen, wenn sie ihren Job verlieren. Sie gleicht den Verdienstausfall durch das Arbeitslosengeld (ALG I) teilweise aus.
Gleichzeitig hilft sie dabei, wieder in den Beruf zurückzukehren, zum Beispiel durch Weiterbildungen, Beratung, Vermittlungsangebote oder Lohnersatzleistungen, unter anderem durch:
- Arbeitsvermittlung und Unterstützung bei der Stellensuche
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Beratung bei der Berufswahl oder Ausbildungsplatzsuche
- Förderung beruflicher Weiterbildungen und Umschulungen
- Hilfen beim Einstieg in eine neue Beschäftigung
- Maßnahmen zum Erhalt bestehender Arbeitsverhältnisse
- Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben
- Kurzarbeitergeld, wenn ein Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat
- Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist
- Winterausfallgeld, Wintergeld und Schlechtwettergeld für Beschäftigte in der Bauwirtschaft
Leistungen für Arbeitgeber
Für Unternehmen bietet die Arbeitslosenversicherung verschiedene Optionen, um Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern, zum Beispiel:
- Vermittlung von Arbeitskräften oder Auszubildenden
- Eingliederungszuschüsse und Unterstützung bei Neueinstellungen
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
- Förderung von Einstiegsqualifizierungen
- Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, etwa bei Kurzarbeit oder Saisonarbeit
Leistungen für Träger
Träger, die arbeitsmarktbezogene Maßnahmen umsetzen, werden mit folgenden Mitteln gefördert:
- Zuschüsse zur Durchführung von Berufsausbildungen
- Unterstützung für Jugendwohnheime
- Fördermittel für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Eingliederungsprojekte und Sozialpläne
Arbeitslosengeld
Wer seine Beschäftigung verloren hat, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld. Für diesen Anspruch hat er monatlich Beiträge vom Brutto-Gehalt in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Um die sogenannte Entgeltsatzleistung zu bekommen, müssen arbeitslose Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie haben sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
- Sie haben die Anwartschaftszeit erfüllt.
Letzteres bedeutet, dass der Arbeitslose in den vorangegangenen 30 Monaten mindestens zwölf Monate lang in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben muss.
Ist dies nicht der Fall, kann er nur Bürgergeld erhalten, das lediglich der Grundsicherung seines Lebensunterhalts dient.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Von diesem Betrag wird ein pauschalisiertes Nettogehalt ermittelt, das sogenannte Leistungsentgelt.
Der Betrag, den Arbeitslose monatlich erhalten, liegt bei 60 Prozent dieses Leistungsentgelts für Personen ohne Kinder beziehungsweise bei 67 Prozent für Personen mit Kindern, für die Kindergeldanspruch besteht.
Teilarbeitslosengeld
Wer seine Beschäftigung verloren hat und noch in einem Zweitjob beschäftigt ist, hat Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Auch für diesen Anspruch muss der Arbeitnehmer laut Paragraf 162 SGB III bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Ähnlich wie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss sich der Arbeitnehmer teilarbeitslos melden und die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosigkeit erfüllen. Die Voraussetzungen entsprechen denen für das reguläre Arbeitslosengeld.
Die Entgeltersatzleistung wird sechs Monate lang ausgezahlt. Die Höhe hängt unter anderem von dem beitragspflichtigen Entgelt vor Teilarbeitslosigkeit ab.
Dauer des Arbeitslosengelds
Das Arbeitslosengeld erhalten Bezugsberechtigte lediglich für einen begrenzten Zeitraum. Die maximale Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie ab dem vollendeten 50. Lebensjahr auch nach dem Alter.
- Wer unter 50 Jahre alt ist, kann höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten. Das setzt voraus, dass die Betroffenen mindestens 24 Monate versicherungspflichtig waren (in den vergangenen 5 Jahren).
- Mit dem vollendeten 50. Lebensjahr steigt der Anspruch auf bis zu 24 Monate. Voraussetzung dafür sind versicherungspflichtige 48 Monate.
Während der Anspruchsdauer müssen Bezieher aktiv nach Arbeit suchen und ihnen angebotene zumutbare Beschäftigungen annehmen. Bei Verstößen gegen die Auflagen kann die Agentur für Arbeit Sanktionen in Form von Sperrzeiten verhängen. Dann bekommen Bezugsberechtigte vorübergehend weniger oder gar kein Arbeitslosengeld.
Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld: Gründe und Dauer
Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zudem verkürzt sich die Bezugsdauer entsprechend. Wer zwölf Monate Anspruch auf ALG I hat, erhält bei drei Monaten Sperrzeit nur neun Monate lang die Leistung.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwölf Wochen, in manchen Fällen nur drei, sechs oder eine Woche. Die rechtliche Grundlage findet sich in Paragraf 159 Absatz 1 Nr. 1 SGB III.
Was Sie bei einer Sperrzeit tun können
- Bürgergeld beantragen – Der Regelsatz wird aufgrund der Sperrzeit um 30 Prozent gekürzt.
- Nebenjob annehmen – Arbeiten Sie weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche, bleiben Sie weiterhin arbeitslos gemeldet. Nach der Sperrzeit erhalten Sie Arbeitslosengeld.
- Widerspruch einlegen – Gibt es einen wichtigen Grund für die Beendigung der Tätigkeit, lohnt sich ein Widerspruch. Bei Ablehnung ist eine Klage beim Sozialgericht möglich.
Wer ist versicherungspflichtig?
Versicherungspflichtig sind alle Beschäftigten in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, die regelmäßig ein Arbeitsentgelt erhalten. Dazu gehören unter anderem:
- Angestellte und Arbeiter
- Auszubildende
- Teilzeitbeschäftigte
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Empfänger von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld
Diese Personen sind automatisch beitragspflichtig, unabhängig davon, ob sie die Versicherung selbst beantragen möchten. Fachlich spricht man von einer Zwangsversicherung, rechtlich korrekt: einer Pflichtversicherung.
Wer ist von der Versicherungspflicht befreit?
Bestimmte Gruppen müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Sie gelten als nicht versicherungspflichtig, zum Beispiel:
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
- Selbstständige und Freiberufler
- Arbeitnehmer im Ausland
- Beamte
- Soldaten
- Geistliche öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften
Diese Personen erhalten keine Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung als Alternative
Einige Personengruppen, die eigentlich nicht versicherungspflichtig sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung absichern. Möglich ist das über ein sogenanntes Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, wie es Paragraf 28a im SGB III festlegt.
Diese Option richtet sich insbesondere an Selbstständige, Freiberufler, Existenzgründer oder auch im Ausland tätige Arbeitnehmer. Wer diese freiwillige Versicherung wählt, zahlt monatlich Beiträge und kann im Fall der Arbeitslosigkeit Leistungen wie Arbeitslosengeld I erhalten.
Hinweis: Für Selbstständige gilt laut den Angaben der Arbeitsagentur im Jahr der Existenzgründung sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ein reduzierter Beitragssatz. Sie zahlen in dieser Zeit nur die Hälfte des üblichen Beitrags. Wer sich während der Elternzeit oder einer beruflichen Weiterbildung freiwillig versichert, profitiert ebenfalls von einem halbierten Pauschalbeitrag.
Beitragssätze der Arbeitslosenversicherung
Die Höhe des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach dem monatlichen Arbeitsentgelt. Der Beitragssatz liegt im Jahr 2025 bei 2,6 Prozent des Bruttoeinkommens, allerdings nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt aktuell bei 8.050 Euro im Monat (bundesweit). Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag je zur Hälfte. Hinzu kommen die Beiträge für die übrigen Bestandteile des Sozialversicherungssystems, also
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt für den Arbeitnehmer rund 20 Prozent seines Bruttoentgelts.
Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung wird größtenteils durch diese Beiträge finanziert. Hinzu kommen Umlagen – zum Beispiel für das Insolvenzgeld – sowie Mittel des Bundes, die insbesondere dann zum Einsatz kommen, wenn die Beitragseinnahmen nicht ausreichen, etwa bei hoher Arbeitslosigkeit.
Wann lohnt sich eine private Arbeitslosenversicherung?
Noch einmal zur Erinnerung: Das gesetzliche Arbeitslosengeld deckt nur maximal 67 Prozent des (pauschalisierten) Nettoeinkommens. Viele laufende Kosten wie Miete, Strom oder Versicherungen bleiben jedoch gleich, oder sie lassen sich kaum kurzfristig senken.
Wer in einer Phase der Arbeitslosigkeit die finanzielle Lücke zwischen dem letzten Einkommen und ALG I schließen möchte, kann die gesetzliche Absicherung durch eine private Arbeitslosenversicherung ergänzen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie laufende Kosten haben, etwa durch einen Kredit, und Sie somit nicht auf rund ein Drittel Ihres Einkommens verzichten können.
In der Regel sind die Zahlungen auf maximal zwei Jahre begrenzt und greifen nur bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung.
Für den Abschluss gelten meist folgende Voraussetzungen:
- eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche,
- ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro,
- kein laufendes Ausbildungs- oder Probearbeitsverhältnis.
Der Schutz endet spätestens mit dem Renteneintritt. Einige Versicherer schließen zudem bestimmte Risikogruppen – etwa ungelernte Arbeitskräfte – vom Versicherungsschutz aus. Die Kosten variieren stark: Je nach Tarif und Leistung bewegen sie sich zwischen 5 und 50 Euro im Monat.
Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Arbeitslosenversicherung greift bei Jobverlust, nicht jedoch bei gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit. Für diesen Fall schützt eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung vor finanziellen Engpässen. Lassen Sie sich von unseren Versicherungsexperten beraten, welche Absicherung für Ihre Lebenssituation sinnvoll ist.
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Alter: 25 Jahre / Rente: 1.000 Euro / Absicherung bis 67 / Beruf: Industriekaufmann/-frau / Ausbildung: Bachelor / Bürotätigkeit: 100% Bürotätigkeit / Nichtraucher
Günstigster Jahresbeitrag
Versicherer: Signal Iduna, Tarif: SI WorkLife EXKLUSIV, Monatliche Zahlung: 29,39 Euro (Jahresbeitrag: 352,68 Euro)
Teuerster Jahresbeitrag
Versicherer: Universa, Tarif: SBU, monatliche Zahlung: 65,48 Euro (Jahresbeitrag: 785,76 Euro)
abgerufen 03/2025, aktuelle Tarife können abweichen -
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