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Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Keine Leistungsübernahme im Regelfall
  3. Definition: Laufende und angeratene Behandlung
  4. Was sind notwendige Behandlungen?
  5. Zahnzusatz bei laufender oder angeratener Behandlung abschließen
  6. Mit Verivox zum günstigen Zahnzusatzschutz

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahlreiche Versicherer lehnen Anträge zu einer Zahnzusatzversicherung bei einer angeratenen oder laufenden Behandlung grundsätzlich ab.
  • Für gewöhnlich empfehlen sich hier Tarife ohne Gesundheitsfragen, wobei diese die Kosten für die aktuelle Behandlung nicht abdecken.
  • In manchen Fällen ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei angeratener oder laufender Behandlung möglich, wenn Sie der Versicherung einen zahnärztlichen Befundbericht übermitteln.
  • Ganz vereinzelt existieren auch Versicherungstarife, die die Kosten trotz eines bereits bekannten Handlungsbedarfs übernehmen.

Regelfall: Keine Leistungsübernahme bei oder laufender oder angeratener Behandlung

Viele fragen sich, ob eine Zahnzusatzversicherung auch dann noch Kosten übernimmt, wenn bereits eine Behandlung angeraten oder sogar begonnen wurde. In der Regel ist das nicht möglich, da mit einer bestehenden Diagnose schon ein Versicherungsfall vorliegt. Das gilt auch für notwendige oder geplante Behandlungen. In solchen Fällen lehnen Versicherer einen Antrag meist ab. Zum Glück gibt es aber Ausnahmen.

Ab wann gilt eine Zahnbehandlung als laufend oder angeraten?

Laufende Behandlung

Bei bereits begonnenen Behandlungen lehnen viele Versicherer den Antrag ab, andere schließen lediglich die Kostenübernahme aus. Juristisch gilt eine Behandlung als laufend, sobald der Patient den ersten Termin zu einem konkreten Heil- und Kostenplan wahrgenommen hat. Vorher gilt sie nur als angeraten.

Angeratene Zahnbehandlung

Es handelt sich immer dann um eine angeratene Behandlung, wenn der Zahnarzt oder Kieferorthopäde seinem Patienten bereits eine bestimmte Maßnahme empfohlen oder mit ihm schon über den Handlungsbedarf gesprochen hat. Ob bereits ein Heil- und Kostenplan existiert, spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist stattdessen die Patientenakte der jeweiligen Person. Typische Beispiele für eine angeratene Behandlung sind:

  • Der Arzt hat bereits konkrete Zahnersatzmaßnahmen oder eine kieferorthopädischen Behandlung diagnostiziert und dies in der Patientenakte vermerkt.
  • Es liegt bereits ein Heil- und Kostenplan vor.
  • Der Zahnarzt beziehungsweise Kieferorthopäde hat bereits eine Empfehlung zu einer bestimmten Behandlung gegeben.
  • Röntgenbilder belegen eindeutig den Behandlungsbedarf.

Ein Blick in die Patientenakte hilft

Für die Versicherungsgesellschaft sind jedoch nur die angeratenen Maßnahmen der letzten zwei Jahre von Bedeutung. Daher empfiehlt es sich vor dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, mit Ihrem Zahnarzt einen Blick in die eigene Patientenakte zu werfen. Für eine kundenfreundliche Assekuranz besitzen lediglich diejenigen angeratenen Behandlungen Bedeutung, die noch aktuell sind.

Was sind notwendige Behandlungen?

Prinzipiell gilt eine Maßnahme als erforderlich, wenn sie offensichtlich ist, also der Patient die Notwendigkeit einer Behandlung selbst erkennen kann. Dies trifft beispielsweise auf herausgefallene Füllungen oder abgebrochene Zähne zu. Ob die betroffene Person bezüglich der entsprechenden Thematik bereits mit dem Zahnarzt gesprochen hat, ist hier nicht von Bedeutung.

Zahnzusatz bei laufender oder angeratener Behandlung abschließen

Auch wenn bereits ein Befund existiert, können Patienten noch eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Dazu bestehen verschiedene Optionen. Verbraucher können sich einerseits für eine Police entscheiden, die die aktuelle Behandlung ausschließt, aber zukünftig Schutz leistet. Andererseits ist es möglich, Tarife zu finden, die auch bei einer laufenden oder angeratenen Behandlung die Kosten übernehmen.

Option 1: Eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen

Eine erste Möglichkeit, eine Zahnzusatzversicherung auch nach angeratener oder laufender Behandlung noch abzuschließen, stellen Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung dar. Da Sie hier keine Fragen zur Zahngesundheit beantworten müssen, nimmt die Versicherungsgesellschaft Ihren Antrag auf jeden Fall an. Allerdings fallen die Beiträge bei einer solchen Police vergleichsweise hoch aus. Außerdem sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass eine Leistungsübernahme für die angeratene Behandlung nicht möglich ist.

Option 2: Einen zahnärztlichen Befundbericht vorlegen

Um trotz angeratener oder laufender Behandlung von einer Zahnzusatzversicherung profitieren zu können, müssen Verbraucher bei manchen Assekuranzen einen zahnärztlichen Befundbericht vorlegen. Dieser gibt Auskunft über Ihre Zahngesundheit. Die Gesundheitsfragen entfallen dafür. Diese Vorgehensweise kann sich jedoch auch als negativ erweisen. Schließlich erhält die Versicherungsgesellschaft hier sehr detaillierte Informationen. Die Folge ist unter Umständen eine negative Einschätzung, die in hohen Beiträgen resultiert oder sogar zu einer Ablehnung führt.

Option 3: Tarife mit Leistungsübernahme trotz laufender Behandlung

Interessierte können eine Zahnzusatzversicherung bei einer angeratenen oder laufenden Behandlung nicht nur abschließen, um sich vor zukünftigen Kosten zu schützen. Es lassen sich sogar vereinzelt Tarife finden, bei denen trotz eines bekannten Versicherungsfalls eine Kostenübernahme möglich ist. Einige Vertragsmodelle fokussieren sich dabei auf Zahnersatz und andere auf Prophylaxe- beziehungsweise Vorsorgeleistungen.

Für gewöhnlich gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen für eine Zahlung durch die Versicherung. So darf der Kostenvoranschlag des Arztes beispielsweise nicht älter als sechs Monate sein. Zudem muss der Abschluss der Behandlung noch bevorstehen. Darüber hinaus zahlen Versicherer im Regelfall lediglich unter der Bedingung, dass die gesetzliche Krankenkasse einen Festzuschuss leistet.

Beispiele:

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Quelle: Verivox Vergleich (Stand: 08/2025)

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