Kfz-Versicherung: Freie Wahl beim Abschleppdienst

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 27.08.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Stade - Nach einem Verkehrsunfall dürfen die Geschädigten ein Abschleppunternehmen ihrer Wahl beauftragen. Eine Verpflichtung, einen günstigen Anbieter zu suchen, besteht nicht. Hierauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil hin.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Stade besteht grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 61 C 946/11) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Versicherer geweigert, 600 Euro Abschleppkosten zu übernehmen, weil ein anderes Unternehmen nur 370 Euro fürs Abschleppen verlangt hätte. Am Ende musste die Versicherung zahlen. Denn den Richtern zufolge kommt es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztlich überteuert sind. Ein Geschädigter dürfe unmittelbar nach einem Unfall ein Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob es angemessene Preise berechne.
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Der private Krankenversicherungsbeitrag muss zunächst vom Versicherten selbst gezahlt werden. Erhält eine Person eine staatliche Altersrente, so zahlt die private Krankenversicherung einen Zuschuss zu diesen Kosten. Was die Höhe der Bezuschussung angeht, sind die private und gesetzliche Krankenversicherung gleichgestellt.