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Urteil: Betriebsrente auch rückwirkend nach Erwerbsminderung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf - Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden (Az.: 6 Sa 983/16), dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auch rückwirkend zu gewähren ist. Damit erklärte das Gericht eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse für unwirksam.

In dem verhandelten Fall war der Kläger über 32 Jahre bei einer Firma beschäftigt und hatte in dieser Zeit Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Mann im November 2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ende November 2015 beantragte der Mann bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

Unangemessene Benachteiligung

Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger rückwirkend zum 01.02.2013 Betriebsrente zu. Es sei zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente Bedingungen für den Antrag vorzusehen. Die Regelungen, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen Arbeitnehmer aber unangemessen.

So besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger oder ein Amtsarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter oder ein Arzt im konkreten Fall arbeitet. Diesem Nachteil stehen keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen.