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Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Rente für hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner
  3. Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?
  4. Formen der Witwenrente
  5. Wie hoch ist die Witwen- und Witwerrente?
  6. Wissenswertes zur Beantragung der Witwenrente
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Rentenversicherung vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Verstirbt der Ehepartner, erhält die Witwe oder der Witwer eine Rente, um den finanziellen Verlust abzufedern.
  • Es gibt die große und die kleine Witwenrente.
  • Die große Witwenrente wird bis zum Lebensende gezahlt.

Rente für hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner

Seit 1985 erhalten nicht nur Witwen eine Hinterbliebenenrente, sondern auch Witwer. Die Witwerrente wird zu den gleichen Bedingungen gewährt wie die Witwenrente. Nicht nur verheiratete Paare haben Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente, sondern auch der hinterbliebene Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?

Der grundsätzliche Anspruch auf Witwenrente ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit mindestens einem Jahr bestanden haben.
  • Ausnahmen gelten bei einem Unfalltod.
  • Bei einer erneuten Heirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwenrente.
  • Der Partner muss mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt haben.

Formen der Witwenrente

Große Witwenrente

Für den Erhalt der großen Witwen- oder Witwerrente sind weitere Bedingungen zu erfüllen. Allerdings muss nur eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um die große Witwenrente zu erhalten:

  • Alter der Witwe oder des Witwers mindestens 45 Jahre und 10 Monate [Stand 2021]. (Das Alter wird bis 2029 stetig angehoben auf 47 Jahre.)
  • Mindestens ein minderjähriges leibliches, adoptiertes oder Pflegekind im Haushalt
  • Ein volljähriges behindertes Kind
  • Vorliegen einer Erwerbsminderung

Die große Witwenrente zahlt die Rentenversicherung bis zum Lebensende, sofern der Anspruch nicht vorher erlischt, beispielsweise durch eine erneute Heirat.

Kleine Witwenrente

Treffen die Bedingungen für die große Witwenrente nicht zu, sind jedoch die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Hinterbliebene die kleine Witwenrente; allerdings nur für zwei Jahre. War das Ausschlusskriterium für die große Witwenrente das zu geringe Alter, besteht ab dem Überschreiten der Altersgrenze automatisch ein Anspruch auf die große Witwenrente.

Wie hoch ist die Witwen- und Witwerrente?

Die Witwenrente zahlt die Rentenversicherung erst ab dem vierten Monat nach dem Todesfall. Im ersten Vierteljahr erhält der hinterbliebene Partner die volle Rente beziehungsweise den gesamten Rentenanspruch des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes.

Ab dem vierten Monat beträgt die kleine Witwenrente 25 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen; bei der großen Witwenrente sind es 55 Prozent. Wurde der verstorbene Partner vor 1962 geboren und die Ehe vor 2002 geschlossen, gilt noch das alte Recht und der Hinterbliebene erhält als große Witwenrente sogar 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für jedes Kind, das bis zum dritten Lebensjahr betreut wurde oder wird, erhalten Hinterbliebene zudem einen Freibetrag (nur nach dem neuen Recht).

War der Verstorbene noch nicht 64 Jahre alt, wird die Rente mit einem Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres versehen, maximal sind es jedoch 10,8 Prozent.

Einkommensanrechnung auf die Witwenrente

Entscheidend für die tatsächliche Höhe der Witwen- und Witwerrente ist jedoch nicht nur der Rentenanspruch des Verstorbenen, sondern auch das Einkommen der Witwe oder des Witwers. Dazu zählen nicht nur alle Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, sondern auch gesetzliche Renten, Betriebsrenten oder Erwerbsminderungsrenten sowie sämtliches Vermögen. Übersteigt das Gesamteinkommen die Freibeträge, verringert sich der Betrag der Witwenrente entsprechend. Bei entsprechend hohem Einkommen kann es auch passieren, dass die Rentenversicherung gar nichts zahlt.

Berechnung der Witwerrente: Ein Beispiel

Die Verstorbene war bei ihrem Tod im Jahr 2018 46 Jahre alt, der Witwer ist 50 Jahre, die gemeinsamen Kinder sind 12 und 16 Jahre alt. Die Familie lebt in Dresden. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die große Witwerrente.

  • Der Witwer verdient netto 1.800 Euro.
  • Der grundsätzliche Freibetrag beträgt in den neuen Bundesländern 783,82 Euro, er erhöht sich durch die Kinderfreibeträge um 59,37 Euro für das erste und um 29,69 Euro für das zweite Kind.
  • Nach Abzug der Freibeträge bleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe 927,12 Euro.
  • Die Witwenrente wird um 40 Prozent dieser Summe – also 370,85 Euro – gekürzt.

Bei erneuter Heirat: Abfindung der Witwerrente

Wer erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, hat anschließend keinen Anspruch auf Witwenrente mehr. Allerdings kann eine Abfindung beantragt werden, deren Höhe zwei Jahren Witwenrente entspricht.

Wissenswertes zur Beantragung der Witwenrente

  • Haben die beiden Partner ein Rentensplitting vereinbart, kann der Hinterbliebene keine Witwen- oder Witwerrente beantragen.
  • Damit die Rentenzahlung pünktlich beginnt, sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden, da er sehr umfangreich ist.
  • Es gibt diverse Stellen, die bei der Beantragung von Witwen- und Witwerrente helfen, beispielsweise die Beratungsstellen der Rentenversicherung.

In dringenden Fällen Vorschuss beantragen

Wer dringend Geld benötigt, kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall einen Vorschuss beantragen, sofern der Verstorbene bereits Rente bezogen hat. Den Antrag auf den Vorschuss müssen Hinterbliebene beim Rentenservice der Deutschen Post AG stellen (online oder in jeder Postfiliale). Dafür werden lediglich die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis benötigt. Der Vorschuss beträgt die drei vollen Rentenbezüge aus dem Sterbevierteljahr, die dann in einer Summe ausgezahlt werden. Einen regulären Antrag auf die Witwenrente muss der Hinterbliebene trotzdem nachreichen, der Antrag auf den Vorschuss genügt nicht.

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