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Keine Geldstrafe bei subjektiver Temposchätzung durch Polizisten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Dortmund – Wird eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vermutet, kann diese rein subjektive Schätzung – selbst, wenn sie von einem Polizisten kommt – rechtlich nicht für eine verhängte Geldstrafe genutzt werden. Das haben die Richter des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17) entschieden, wie der ADAC nun mitgeteilt hat.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Tempo-30-Zone. Ein Polizist am Straßenrand hielt einen Autofahrer an. Da er die nötigen Papiere nicht vorzeigen konnte, verwarnte der Polizist den Autofahrer mit 10 Euro. Dazu verhängte er ein Bußgeld von 100 Euro wegen nicht angepasster Geschwindigkeit. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein.

Autofahrer bekam Recht

Denn der Polizist konnte keine genaueren Angaben dazu machen, wie er die unangepasste Geschwindigkeit ermittelt haben wollte. Es sei daher eine rein subjektive Schätzung gewesen, die ohne jegliche tatsächliche Feststellung für eine Verurteilung nicht ausreichend sei.