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Der sogenannte Regelhöchstsatz ist eine Größe, die Privatversicherte auf jeder Arztrechnung finden können. Darüber hinaus ist der Begriff auch für diejenigen von Bedeutung, die eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Welchen Regelhöchstsatz ein Arzt ansetzen darf, hängt im Wesentlichen von der Art der Leistung ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist der Regelhöchstsatz?
  3. Regelhöchstsatz und Höchstsatz in der GOÄ/GOZ
  4. Die Versicherungsbedingungen der PKV beachten
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Regelhöchstsatz stellt den Abrechnungssatz dar, den Ärzte bei Privatpatienten ansetzen.
  • Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3 für persönliche Leistungen, bei 1,8 für medizinisch-technische Leistungen und bei 1,15 für Laborleistungen.
  • Erfordert eine Behandlung einen überdurchschnittlich hohen Aufwand, kann der Mediziner den Höchstsatz (bis zu 3,5) und in Spezialfällen sogar noch höhere Werte verwenden.
  • Bei der Wahl eines PKV-Tarifs sollten Verbraucher darauf achten, dass die Versicherung zumindest den Höchstsatz übernimmt.

Was ist der Regelhöchstsatz?

Der Regelhöchstsatz bezeichnet den Abrechnungssatz eines Arztes beziehungsweise Zahnarztes gegenüber einem Privatpatienten. Den entsprechenden Satz darf der behandelnde Mediziner ohne spezielle Begründung anwenden. Dies ermöglicht es Ärzten, bei Privatpatienten für die gleichen Leistungen deutlich höhere Beträge ansetzen zu können. Der konkrete Regelhöchstsatz hängt von der Art der erbrachten Leistung ab:

  • Persönliche Leistungen des Arztes oder Zahnarztes: Regelhöchstsatz von 2,3
  • Medizinisch-technische Leistungen: Regelhöchstsatz von 1,8
  • Laborleistungen: Regelhöchstsatz von 1,15

Regelhöchstsatz und Höchstsatz in der GOÄ/GOZ

In Deutschland dürfen approbierte Ärzte die von ihnen erbrachten Leistungen gegenüber Privatpatienten nicht mit selbstkalkulierten Preisen abrechnen. Stattdessen müssen sie sich stets an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise an der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) orientieren. Die amtlichen Kataloge regeln die Abrechnung sämtlicher medizinischer Leistungen, für die die gesetzlichen Krankenkassen nicht zuständig sind. Jede (zahn)ärztliche Leistung lässt sich einer bestimmten Ziffer zuordnen, die einem bestimmten Betrag in Euro entspricht. Der Arzt kann jede Tätigkeit dann mit einem Steigungsfaktor multiplizieren, der den Aufwand abbilden soll. Für gewöhnlich setzen Mediziner an dieser Stelle den Regelhöchstsatz an.

Wenn der Arzt einen Patienten beispielsweise via Telefon berät, entspricht dies GOÄ-Ziffer 1 („Beratung, auch telefonisch“). Für die Leistung sieht die Gebührenordnung einen Betrag von 4,66 Euro vor. Da der Mediziner im Falle einer gewöhnlichen Behandlung den Regelhöchstsatz verwendet, ergibt sich in diesem Beispiel ein Rechnungsbetrag von 10,72 Euro (4,66 Euro x 2,3).

Höchstsatz nur bei hohem Aufwand

Bei einer überdurchschnittlich aufwendigen Behandlung oder einer komplizierten Operation kann es sein, dass der Regelhöchstsatz nicht ausreicht. In diesem Fall darf der Arzt den in der GOÄ/GOZ vermerkten Höchstsatz verwenden. Allerdings muss der Mediziner der Rechnung dann eine gesonderte schriftliche Begründung beifügen. Welche Sätze hier gelten, zeigt die nachfolgende Liste:

  • Persönliche Leistungen des Arztes oder Zahnarztes: Höchstsatz von 3,5
  • Medizinisch-technische Leistungen: Höchstsatz von 2,5
  • Laborleistungen: Höchstsatz von 1,3

Überschreitung des Höchstsatzes in Sonderfällen möglich

Hochqualifizierte Mediziner können sogar Gebühren berechnen, die den Höchstsatz der GOÄ/GOZ überschreiten. Teilweise setzen Chefärzte oder Spezialisten einen Satz von 5,0 oder 7,0 an. Infolgedessen fallen die Behandlungskosten wesentlicher höher aus. Dies ist jedoch nur rechtens, wenn der Arzt mit seinem Patienten eine Honorarvereinbarung abschließt. Dies Dokument schreibt exakt fest, welche Gebühren für die vereinbarte Behandlung anfallen. Insbesondere sehr gefragte Ärzte behandeln Patienten oftmals nur unter der Voraussetzung, dass diese die Vereinbarung unterzeichnen. Eine Ausnahme stellen Unfälle dar, da in solch einer Situation praktisch betrachtet keine Möglichkeit besteht, entsprechende Bedingungen im Vorhinein zu vereinbaren.

Die Versicherungsbedingungen der PKV beachten

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages sollten Verbraucher unbedingt darauf achten, bis zu welchem Satz die Assekuranz die Kosten übernimmt. Dies gilt für private Krankenversicherungen ebenso wie für Zusatzversicherungen. Es gibt nämlich zahlreiche Gesellschaften beziehungsweise Tarife, die die Kostenerstattung auf den Regelhöchstsatz oder den Höchstsatz begrenzen. Da sich nicht immer im Voraus abschätzen lässt, ob ein Arzt mit dem 2,3-fachen oder dem 3,5-fachen Satz rechnet, sollte die Versicherung zumindest bis zum Höchstsatz erstatten. Andernfalls besteht für den Versicherungsnehmer das Risiko, dass er die mitunter hohen Behandlungskosten zumindest teilweise selbst tragen muss.

Den optimalen Schutz erhalten Versicherungsnehmer jedoch mit einem Tarif ohne Höchstsatzbegrenzung. Dann übernimmt die Assekuranz auch bei einer Überschreitung des Höchstsatzes die Kosten. Das Kriterium kann insbesondere bei schwierigen Operationen von Bedeutung sein. Ohne die passende Absicherung müssen Patienten nämlich auch in diesem Fall die Mehrkosten übernehmen.

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