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Minijobgrenze steigt: Was jetzt für die Versicherung gilt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Mit der Anhebung der Minijobgrenze zum 1. Oktober ändern sich für Geringverdiener auch die Rahmenbedingungen bei Krankenversicherung und Co. Eine Übergangsregelung soll Betroffenen das Leben erleichtern.

Ab dem 1. Oktober steigt die Minijobgrenze von 450 auf 520 Euro. Beschäftigte, die bislang schon zwischen 450,01 und 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ihren Versicherungsstatus verlieren, teilt die Minijob-Zentrale mit. Damit das nicht passiert, greift bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung, die Betroffenen Bestandsschutz gewährt.

Übergangsregelung für Minijobber bis 520 Euro

So blieben jene Beschäftigte grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auf eigenen Wunsch könnten sie sich zwar von der Versicherungspflicht befreien lassen - gegebenenfalls auch nur von einzelnen Versicherungszweigen. Damit entfielen aber auch die Ansprüche auf Leistungen, teilt die Minijob-Zentrale weiter mit.

Wer sich befreien lassen möchte, sollte sich darum vorab zu den Vor- und Nachteilen beraten lassen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist die Krankenkasse, für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig. Der Antrag auf Befreiung wird dann aber beim Arbeitgeber gestellt. Wer den Antrag bis zum 2. Januar 2023 stellt, erwirkt eine rückwirkende Befreiung ab dem 1. Oktober 2022.

Auswirkungen auf die Familienversicherung

Mit der Anhebung der Minijobgrenze steigt auch die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung. Für Beschäftigte, die ab Oktober aufgrund der Erhöhung die Voraussetzung für eine Familienversicherung erfüllen, ende die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung - und damit auch in der Pflegeversicherung - automatisch, so die Minijob-Zentrale. Betroffene seien dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich versichert.

Befreiung von Rentenversicherungspflicht möglich

In der Rentenversicherung ist keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Auf Antrag könnten sich Beschäftigte aber von dieser Pflicht befreien lassen. In der Folge muss ein Arbeitnehmer keinen Eigenanteil bei der Rentenversicherung mehr zahlen, Arbeitgeber zahlen aber weiterhin den Pauschalbeitrag, teilt die Minijob-Zentrale mit.