Notfahrt
Bei vielen Autofahrern taucht immer wieder die Frage auf, ob es in bestimmten Situationen erlaubt ist, Verkehrsregeln, beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen oder das Überfahren roter Ampeln, zu missachten. Termindruck verleitet häufig dazu, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Als echte Notfahrt möchte man das aber nicht bezeichnen. Gibt es Ausnahmesituationen, die verkehrswidriges Verhalten legitimieren?
- Die Notfahrt – vom Gesetzgeber eng umschrieben
- Wann ist eine Geschwindigkeitsübertretung zulässig?
- Wann besteht ein zu rechtfertigender Notstand?
- Ärzte nicht von Auflagen befreit
- Zulässiger Fahrerkreis – wer darf bei einer Notfahrt ans Steuer?
- Verwandte Themen
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Notfahrt muss ein zu rechtfertigende Notstand vorliegen.
- Eine Gefahr liegt dann vor, wenn der Schadensfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.
- Auch bei Ärzten im Einsatz muss ein rechtfertigender Notstand vorliegen, sie sind also nicht von den Auflagen befreit.
- Grundsätzlich gilt bei Medizinern, dass nur Fahrzeuge des medizinischen Rettungsdienstes, auf Deutsch Krankenwagen, von den Vorgaben befreit sind.
Die Notfahrt – vom Gesetzgeber eng umschrieben
Grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber von einer Strafverfolgung bei Verkehrsverstößen absieht, wenn ein echter Notfall vorgelegen hat. Hintergrund ist der sogenannte „zu rechtfertigende Notstand“. Dieser zu rechtfertigende Notstand ist im Paragrafen 16, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), geregelt. Der Wortlaut besagt:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, …“
Es versteht sich jedoch von selbst, dass dieser Passus nicht individuell interpretiert werden kann. Die Gefahr muss das zu schützende Interesse übersteigen. Ihr kann ausschließlich durch eine Gesetzesübertretung Einhalt geboten werden.
Wann ist eine Geschwindigkeitsübertretung zulässig?
Es ist nicht ausreichend, zu argumentieren, dass man eine Gefahr für die in Paragraf 16, OWiG, genannten Rechtsgüter abwenden wollte. Zunächst einmal muss sich der Autofahrer darüber im Klaren sein, ob überhaupt eine Gefahr vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn der Schadensfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.
Im zweiten Schritt der Entscheidung muss sich der Fahrer bewusst sein, dass die Abwendung einer bestehenden Gefahr höher wiegt als die Sicherheit des Straßenverkehrs. Immerhin kann die Gefahrenabwendung zu einer weitaus größeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
Es dürfen zu der Notfahrt auch keinerlei Alternativen bestehen, welche diese Fahrt überflüssig machen. Dazu kommt, dass das Ziel der Fahrt, der Zeitgewinn, ausschließlich durch eine Geschwindigkeitsübertretung möglich ist.
Wann besteht ein zu rechtfertigender Notstand?
Das klassische Beispiel dafür ist der Transport einer hochschwangeren Frau in die Klinik. Die bevorstehende Entbindung stellt jedoch noch keinen Notstand dar. Nur, wenn für die Mutter oder das Kind eine Gefahr für Leib und Leben bei einer Entbindung ohne ärztliche Unterstützung gegeben ist, gilt die Notfahrtklausel.
Ärzte nicht von Auflagen befreit
Nun könnte man denken, dass ein Arzt im Einsatz von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entbunden ist. Dem ist aber nicht so. Daran ändert auch nichts, wenn der Mediziner mit gelbem Leuchtsignal „Arzt Notfalleinsatz“ unterwegs ist. Die einzige Ausnahme ist, gegebenenfalls im Halteverbot zu parken.
Einzig eine Erste-Hilfe-Leistung, um das Ableben eines Menschen zu verhindern oder der Weg zu einer lebensrettenden Notoperation greifen gemäß Paragraf 16 OWiG. Der Fahrer muss aber immer im Hinterkopf behalten, dass durch die Notfahrt keine weiteren Personen gefährdet werden dürfen. Damit würde der zurechtfertigende Notstand aus dem Einzelfall relativiert und aufgehoben.
Grundsätzlich gilt bei Medizinern, dass nur Fahrzeuge des medizinischen Rettungsdienstes, auf Deutsch Krankenwagen, von den Vorgaben befreit sind. Diese Fahrzeuge dürfen im Einsatz:
- Die Geschwindigkeit übertreten
- Langsam über rote Ampeln fahren
- Rechts überholen
- Auf der linken Straßenseite fahren
- Gegen die Einbahnstraße oder abseits der Straße fahren
- Im Halteverbot parken
Diese Sonderregelung findet sich in Paragraf 35 Abs. 5 a, der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Zulässiger Fahrerkreis – wer darf bei einer Notfahrt ans Steuer?
Eine Notfahrt, die alle Voraussetzungen eines zu rechtfertigenden Notstandes erfüllt, legitimiert auch, dass ein Fahrer am Lenkrad sitzt, der nicht in der Versicherungspolice eingetragen ist. In der Praxis akzeptieren die Versicherer, dass bei einem Notfall auch ein Dritter das Auto fahren darf. Ein solcher Notfall, der allerdings keine Notfahrt erlaubt, kann beispielsweise Übelkeit des eingetragenen Fahrers während der Fahrt sein.
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Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (08/2025)