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Gebrauchtwagenkauf: So entdecken Sie versteckte Unfallschäden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Stuttgart/München – Der Autokauf ist stets Vertrauenssache; vor allem dann, wenn es ein Gebrauchtwagen sein soll. Der erste Eindruck des Autos ist hervorragend: der Lack glänzt, die Räder sind gewaschen und der Innenraum riecht frisch. Doch beim Fahren macht der Wagen merkwürdige Geräusche und zittert beim Bremsen.

Ein Check beim Händler bringt es dann ans Licht: Der Wagen ist ein Unfallwagen – und der Käufer wusste von nichts. Doch wie können Kaufinteressenten verdeckte Unfallschäden entdecken und was können Autofahrer tun, wenn sie nach dem Kauf solche Mängel finden? Und wie verhalten sie sich bei Mietwagen oder Carsharing-Fahrzeugen? Experten geben einige Tipps.

Vor dem Kauf: Fachkundiger Gebrauchtwagencheck

Ein verdeckter Unfallschaden liegt vor, wenn ein bekannter oder reparierter Unfallschaden dem Autokäufer verschwiegen wird. Wird der nicht vom Käufer entdeckt, fliegt der Schwindel spätestens bei einer Gebrauchtwagenuntersuchung auf. Die bieten manche Werkstätten, Prüforganisationen oder Automobilclubs an. "Nicht jeder Unfallschaden wird aber aufgedeckt, was letztlich auch bedeutet, dass man sich nicht komplett davor schützen kann", sagt Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim ADAC. Er empfiehlt deshalb eine Untersuchung durch eine fachkundige Person noch vor dem Kauf. "Die bietet sich für Laien an, um zumindest schwerere Schäden feststellen zu können."

Genau hinsehen, um verdeckte Schäden zu entdecken

Philipp Heise, Kfz-Experte beim Auto Club Europa (ACE), traut versierten Laien zu, einige Schäden selbst zu entdecken. Mit einem Lackdichteprüfgerät können sie beispielsweise herausfinden, ob ein Bereich gespachtelt oder nachlackiert wurde. "Das kann schon ein gutes Indiz auf einen Unfallwagen sein", sagt er. Wer sich das nicht zutraut, solle das Auto einem Gebrauchtwagencheck unterziehen lassen. Das koste etwa 100 Euro und biete eine gewisse Sicherheit. "Eine andere Möglichkeit: Serviceheft zeigen lassen und die Werkstatt nach bekannten Defekten oder Unfällen fragen."

Hinweise können auch die Schrauben in den Bauteilen im Kofferraum oder an der Motorhaube sein: Sind die schon gedreht worden oder noch vollständig in Wagenfarbe lackiert? Auch ungleichmäßige Spaltmaße erkennen fachkundige Autofahrer selbst. Für den absoluten Laien sei eine genaue Untersuchung eines Autos aber schwierig. "Bei der Probefahrt sollte jemand dabei sein, der sich mit Autos entsprechend auskennt", so Heise. Oder man sollte eine Fachwerkstatt oder einen Sachverständigen zurate ziehen.

Nachweis für entdeckte Mängel muss Käufer erbringen

Problematisch wird es, wenn der verdeckte Schaden erst nach dem Kauf entdeckt wird. Vor allem, wenn der private Käufer das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer erworben hat und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen war. "Dann kommt ein Anspruch gegen den Verkäufer nur in Betracht, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt", sagt Heimgärtner. Dann müsse der Käufer nicht nur das Vorliegen des Unfallschadens beweisen, sondern auch, dass der Verkäufer davon wusste. Das sei bei Fahrzeugen, die bereits mehrere Vorbesitzer hatten oder durch mehrere Hände gingen, sehr schwer. Das Gleiche gelte übrigens bei einem lange zurückliegenden Kauf bei einem Händler, bei dem die Sachmängelhaftung abgelaufen ist.

Sachmängelhaftungsfrist bei Autohändlern

Sicherer sei es deshalb, das Auto von einem Unternehmer oder Händler zu kaufen. Denn dann muss der Käufer innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist nur feststellen, dass ein solcher Schaden und damit ein Mangel am Kraftfahrzeug gegeben ist. "Auf das Wissen des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Ein Mangel in Form eines Unfallschadens berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag", sagt Heimgärtner. Die Frist liegt gesetzlich bei zwei Jahren, werde aber vertraglich zulässig meist auf ein Jahr verkürzt.

ACE-Rechtsexperte Hannes Krämer rät dazu, dann den Verkäufer sofort mit dem Schaden zu konfrontieren. "Sollte die Unfalleigenschaft verschwiegen worden sein, besteht die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten oder gegebenenfalls den Kaufpreis zu mindern", sagt er. Dabei sei allerdings Verhandlungsgeschick gefragt.

Gebrauchtwagenkauf nicht unter Zeitdruck

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gibt es keinen hundertprozentigen Schutz. "Deshalb ist es wichtig, dass sich Interessenten viel Zeit nehmen, sich nicht hetzen lassen und alles ausreichend prüfen", so Krämer. "Lieber hier mehr Zeit investieren und sich damit später Ärger sparen." Auch er rät zu einem umfassenden Gebrauchtwagencheck.

Mietfahrzeuge vor Fahrt auf Schäden prüfen

Anders sieht es bei Miet- und Carsharing-Fahrzeugen aus. Der Entleiher wird kaum vor Fahrtantritt eine Werkstatt aufsuchen, um das Auto checken zu lassen. Dennoch sollte ein Kontrollgang rund ums Auto möglich sein. "Bei Miet- oder Carsharing-Fahrzeugen ist jedem Nutzer zu raten, vor Übernahme des Kfz das Fahrzeug genau zu besichtigen", sagt Heimgärtner. Das ist wichtig, um zu vermeiden, dass der Entleiher später mit Forderungen über einen angeblich in der Miet- oder Nutzungszeit entstandenen Schaden konfrontiert wird.

Passiert das doch, muss der Vermieter dem Entleiher nachweisen, dass er den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. "Bleibt dies unklar, geht dies zu Lasten des Unternehmers. Dies gilt vor allem für Kratzer und Dellen", sagt Heimgärtner. Wer einen Vorschaden entdeckt, sollte diesen fotografieren und den Vermieter sofort informieren.

Kfz-Haftpflicht deckt Schäden durch verdeckten Mangel

Keine Angst müssen Mieter haben, die einen Unfall wegen eines versteckten Mangels verursachen. "Für Drittschäden kommt immer der Kfz-Haftpflichtversicherer auf", sagt Krämer. Sollte der Mangel für einen Folgeschaden ursächlich gewesen sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Schadenersatz vom Verkäufer zu verlangen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vorschaden vom Verkäufer verschwiegen wurde und dieser auch wusste, dass er nicht fachgerecht repariert wurde, wird er auch für etwaige Schäden eines nachfolgenden Unfalls haften müssen. Meist gebe es jedoch ein Nachweisproblem.