Karlsruhe: Handy-Fahndungsgerät ist mit dem Grundgesetz vereinbar
Stand: 15.10.2006
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Karlsruhe (dpa) - Die Polizei darf auch weiterhin Fahndungsgeräte einsetzen, mit denen sich die Standorte eingeschalteter Handys ermitteln lassen. Die 2002 geschaffene gesetzliche Grundlage für den so genannten "IMSI-Catcher" ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts wird dadurch weder der Datenschutz noch das Fernmeldegeheimnis verletzt.
Nach den Worten einer Kammer des Zweiten Senats unter Vorsitz des Vizepräsidenten Winfried Hassemer greift die Datenerhebung zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff sei aber durch den Zweck einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt. Die Daten unbeteiligter Dritter würden nicht unverhältnismäßig stark betroffen, weil der Abgleich automatisch und anonym erfolge und erfasste Nummern gleich wieder gelöscht würden. Das Fernmeldegeheimnis sei überhaupt nicht berührt, weil die Feststellung der Nummern nicht den eigentlichen Kommunikationsvorgang betreffe.