Bußgelderhöhung betrifft auch Kfz-Hauptuntersuchung
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 13.05.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Losheim am See - Wer bei Pkw, Motorrad und leichtem Anhänger die Frist für die Kfz-Hauptuntersuchung (HU) um mehr als acht Monate überzieht, muss seit dem 1. Mai mehr Bußgeld zahlen. Im Rahmen der Punktereform stieg die Strafe um 20 auf 60 Euro. Statt 2 Punkten gibt es dafür nur noch 1 Punkt in Flensburg, allerdings ist der Führerschein auch schon nach 8 statt bisher 18 Punkten weg.
Darauf weist die Prüforganisation KÜS hin. Das Überziehen des HU-Termins um mehr als zwei Monate kostet weiterhin 15 Euro, um mehr als vier und bis zu acht Monate 25 Euro.
Bei Nutzfahrzeugen mit jährlicher HU-Pflicht beträgt das Bußgeld fürs Überziehen wie bisher bei bis zu zwei Monaten 15 Euro, bei zwei bis vier Monaten 25 Euro. Für mehr als vier und bis zu acht Monate werden 60 statt 40 Euro fällig, und es gibt einen Punkt. Liegt der verpasste HU-Termin länger als acht Monate zurück, bleibt es bei 75 Euro, die Punktezahl reduziert sich von zwei auf einen.
HU-Muffeln entstehen neben dem Bußgeld übrigens noch weitere Kosten, die sie sich hätten sparen können: Fahrzeughalter müssen bei einer Fristüberziehung um mehr als zwei Monate eine intensivere und deshalb teurere Fahrzeugprüfung bezahlen.
Kfz-Versicherungen vergleichen
-
1-Klick-Kündigungsservice
EXKLUSIVER VERIVOX Kündigungsservice:
Beim Abschluss des neuen Vertrages kündigen wir – auf Wunsch – Ihren alten Vertrag. Für Sie: Einfach und kostenlos.
Kündigungsgarantie: Verivox garantiert eine rechtswirksame Kündigung. So sind Sie sicher, dass Ihr alter Vertrag fristgerecht endet, wenn Sie in die Kündigung eingewilligt haben und Ihre Angaben korrekt sind.
Ohne Papier und ohne Unterschrift: Eine Ummeldung bei Ihrer Zulassungsstelle ist nicht nötig. Die Behörde wird vom neuen Versicherer informiert. -
Kostenlos vergleichen - ohne versteckte Gebühren
-
Kfz-Versicherung wechseln & bis zu 850 € sparen. Digital & einfach.
Bis zu 850€ und 67% Ersparniss berechnet anhand von:
*Versicherungswechsel; Volkswagen UP! (HSN: 0603, TSN: BGV), gebraucht, Neuwert ca. 16.000 €, Erstzulassung am 17.10.2017, Zulassung auf Halter: 01.08.2024, Versicherungsbeginn 01.08.2025, normales Kennzeichen, gewünschter Versicherungsschutz= Haftpflicht und Vollkasko mit 1000 € SB inkl. Teilkasko mit 150 € SB, Fahrer ist Versicherungsnehmer; Mann, geboren am 10.07.1960, Führerschein 10.07.1978 in Deutschland, ledig, Angestellter; PLZ 22145 - Hamburg, keine Punkte in Flensburg, nur private Nutzung (inkl. Arbeitsweg), 9.000 km/Jahr, Zweitwagen mit Vorversicherung, versichert auf VN mit Haftpflicht (SF 1) und Vollkasko (SF 1), Halter Erst- und Zweitwagen = VN, Erstwagen bei VHV mit Haftpflicht (SF 40) und Vollkasko (SF 40), nicht durch den Versicherer gekündigt; keine regulierten Schäden in den letzten 3 Jahren; Barkauf, Stellplatz= Garage, keine weiteren Rabatte, selbstbewohntes Wohneigentum; jährliche Beitragszahlweise. Anzeige aller möglichen Tarifvarianten. Bisheriger Tarif "WWK KFZ Basis mit XtraSchutz" zu einer Jahresprämie in Höhe von 1.252,09 Euro; demgegenüber 67% Einsparpotential mit dem Tarif "Verti Basis mit Kasko Clever Zweitfahrzeug Tarif" zu 402,00 Euro.
Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (08/2025)
Mehr rund um Versicherungen
-
Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
-
Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
-
Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
-
Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.