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Eigene oder gegnerische Versicherung zahlt nicht: Was tun?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer sein Hab und Gut versichert, rechnet im Schadensfall mit einer Zahlung des Versicherers. Allerdings kann es vorkommen, dass die Versicherung die Leistung verweigert oder kürzt. Was Sie tun können, wenn Ihre oder die gegnerische Versicherung nicht zahlt, lesen Sie bei VERIVOX.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen sowie nicht versicherte Schadensfälle und Personenkreise können zu einer Kürzung oder Ablehnung bei der Schadensregulierung führen.
  • Wer die Leistungsverweigerung des Versicherers nicht akzeptiert, kann beim Ombudsmann eine Beschwerde einreichen oder den Rechtsweg beschreiten.
  • Sind für die Überbrückung von ausgefallenen Leistungen nicht genügend Eigenmittel vorhanden, stehen Raten-, Rahmen- oder Dispokredite zur Verfügung.

Die Versicherung zahlt nicht bei grober Fahrlässigkeit

Wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat, muss er mit einer Leistungsverweigerung rechnen. Um grobe Fahrlässigkeit handelt es sich im Regelfall dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maß verletzt oder wenn er naheliegende Überlegungen zur Vermeidung eines Schadens nicht angestellt hat.

Der Gesetz definiert grobe Fahrlässigkeit nicht. Deshalb müssen oftmals die Gerichte in strittigen Einzelfällen entscheiden, ob eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Typische Beispiele:

  • Verursacht ein Fahrer unter Alkoholeinfluss einen Unfall, kann sich die Kfz-Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Übernahme des Schadens am eigenen Wagen im Rahmen der Vollkaskoversicherung verweigern.
  • Löst eine unbeaufsichtigt brennende Kerze einen Zimmerbrand aus, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit, und die Hausratversicherung muss den Schaden nicht übernehmen.

Grobe Fahrlässigkeit versichern

Bei manchen Versicherungen können Sie gegen einen Aufpreis bei der Prämie die so genannte „Einrede der groben Fahrlässigkeit“ aus den Tarifbedingungen entfernen. Dann zahlt die Versicherung im Schadensfall unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit.

Keine Zahlung bei nicht versichertem Schadensfall

Die Versicherungsleistung kann entfallen, wenn der beschädigte Gegenstand oder die Art des Schadens nicht zum Versicherungsumfang zählt.

So decken etwa viele Teilkaskoversicherungen nur Unfälle mit Haarwild ab. Hierzu zählen Wildtiere wie Rehe, Hasen oder Füchse, nicht aber Vögel oder Haustiere. Entsteht am Auto ein Schaden durch einen Unfall mit einem Raubvogel oder einem Hund, zahlt die Teilkasko-Versicherung die Reparaturkosten nicht – es sei denn, Unfälle mit Tieren über das Haarwild hinaus sind explizit im Vertrag miteingeschlossen.

Keine Zahlung durch nicht versicherter Personenkreis

Bei manchen Versicherungsarten sind Schäden nicht versichert, wenn sie von einem bestimmten Personenkreis verursacht worden sind. So sind in der privaten Haftpflichtversicherung im Regelfall Schäden ausgeschlossen, wenn es sich beim Geschädigten um einen Mitbewohner im Haushalt des Versicherungsnehmers handelt.

Verletzung der Obliegenheit

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich beim Vertragsabschluss, bestimmte Verhaltensweisen – die so genannten Obliegenheiten – zu beachten. Wer diese Pflichten verletzt, muss im Schadensfall mit Leistungskürzungen rechnen. Zu den Obliegenheiten zählen etwa:

  • den Versicherer wahrheitsgemäß über Vorschäden zu informieren;
  • Maßnahmen zu ergreifen, um im Ernstfall den Schaden möglichst gering zu halten.

Gegnerische Versicherung zahlt nicht

Nach einem Autounfall kann es vorkommen, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine Leistung verweigert. Als Begründung führen die Haftpflichtversicherer häufig an, dass der Geschädigte entweder ganz oder teilweise an dem Unfall schuld war – etwa dann, wenn der Verursacher eines Autounfalls die Vorfahrt missachtet hat, aber der Unfallgegner mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Auch wenn der Geschädigte sich grob fahrlässig verhalten hat, darf die gegnerische Versicherung die Leistungen kürzen oder verweigern.

Was kann ich tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Nicht immer sind Begründungen von Versicherern bei der Leistungskürzung oder Ablehnung eindeutig nachvollziehbar. Vor allem dann, wenn es um Grenzfälle bei grober Fahrlässigkeit oder Mitverschulden geht, haben Versicherung und Geschädigter oftmals unterschiedliche Auffassungen. In strittigen Fällen müssen Geschädigte die Entscheidung der Versicherer nicht klaglos hinnehmen. Dabei stehen ihnen zwei Wege offen.

Beschwerde beim Versicherungs-Ombudsmann

Als neutrale Schlichtungsstelle haben die Versicherer den so genannten Ombudsmann eingerichtet. An diese Schiedsstelle können sich Versicherungskunden wenden, wenn sie eine Entscheidung des Versicherers für falsch halten. Der Schlichtungsspruch ist bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro für die Versicherung bindend. Der Kunde kann hingegen frei entscheiden, ob er die Entscheidung akzeptiert oder vors Gericht gehen will. Die Kontaktdaten finden sich auf der Internetseite www.versicherungsombudsmann.de

Der Rechtsweg

Gegen eine Entscheidung des Versicherers können Kunden vor Gericht klagen – allerdings mit dem Risiko, den Prozess zu verlieren und noch zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen zu müssen. Dieses Vorgehen ist nur dann ratsam, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und diese eine Deckungszusage erteilt hat. Damit übernimmt sie das finanzielle Prozessrisiko.

Mit welchen Kürzungen muss ich im Ernstfall rechnen?

Je nach Konstellation des einzelnen Falles kann die Versicherung unterschiedliche Maßnahmen von geringen Kürzungen bis hin zur kompletten Leistungsverweigerung ergreifen.

Streichung einzelner Posten

Die Versicherung streicht bei der Regulierung strittige Schadensposten heraus. Beispiel: Der Geschädigte hat – etwa bei der Autoreparatur nach einem Verkehrsunfall – Schäden geltend gemacht, die nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen.

Leistungskürzung

Die Versicherung zahlt nur einen Teil des Geldes. Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall bekommt der Geschädigte eine Teilschuld von 20 Prozent zugesprochen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers darf ihre Zahlung um 20 Prozent kürzen.

Ablehnung der Regulierung

Die Geschädigten erhalten keine Versicherungsleistung. Beispiel: Einbrecher, die Schmuck und Bargeld entwendet hatten, konnten während der Abwesenheit der Bewohner durch eine unverschlossene Seitentür ins Haus gelangen. Da grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss die Hausratversicherung nichts zahlen.

Mit einem Kredit den Engpass überbrücken

Wer auf den Kosten für die Behebung des Schadens sitzenbleibt und nicht genügend Ersparnisse für deren Begleichung besitzt, kann mit einem Ratenkredit Abhilfe schaffen. Mit Laufzeiten zwischen 12 und 120 Monaten können Verbraucher den Kredit so planen, dass sich die monatliche Zins- und Tilgungsrate an den vorhandenen Liquiditätsrahmen anpasst. Im folgenden Rechner finden Sie Kreditinstitute, die für Ihren Bedarf die günstigsten Zinsen bieten.

Zum Kreditrechner

Wenn sich hingegen die Zahlung der Versicherung lediglich verzögert, weil beispielsweise noch Gutachten ausstehen, kann für die kurzfristige Überbrückung auch der Dispokredit auf dem Girokonto oder als zinsgünstigere Alternative ein Rahmenkredit in Frage kommen. Der Rahmenkredit funktioniert ähnlich wie der Dispokredit, ist jedoch unabhängig vom Girokonto. Das Geld wird per Online-Banking abgerufen, und tilgen können Kreditnehmer ganz flexibel per Überweisung oder Dauerauftrag.

In folgenden Ratgebern können Sie sich über die Besonderheiten bei der Krankenversicherung und Gebäudeversicherung informieren: