Testament: Facharzt muss Testierfähigkeit begutachten
Stand: 11.04.2020
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Ob ein Erblasser wirklich testierfähig ist, lässt sich nicht immer zweifelsfrei entscheiden. Kommt es zum Gerichtsstreit, dürfen nur bestimmte Sachverständige ein Gutachten erstellen.
Gutachten nur von Facharzt für Psychiatrie
Wird die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifelt, muss das Nachlassgericht ein Gutachten einholen. Eine solche Begutachtung ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wird ein ungeeigneter Sachverständiger ausgewählt, kann dies zur Aufhebung der nachlassgerichtlichen Entscheidung führen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az.: 31 Wx 466/19).
Erblasser ändert Testament
In dem verhandelten Fall hatte der verwitwete Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er seinen Sohn zum Alleinerben einsetzte. Drei Jahre später hatte er ein weiteres, handschriftliches Testament errichtet, in dem er seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzte. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Sohn bezweifelte die Testierfähigkeit des Vaters zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.
Das Nachlassgericht ließ ein Gutachten durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin erstellen. Es kam zum Ergebnis, eine Testierunfähigkeit des Erblassers lasse sich nicht feststellen. Den Erbschein zugunsten aller drei Kinder wollte der zum Alleinerben eingesetzte Sohn nicht akzeptieren.
Mit Erfolg: Das Nachlassgericht hatte für die Klärung der Frage der Testierunfähigkeit auf einen Sachverständigen zurückgegriffen, der nicht über die dafür erforderliche Sachkunde verfügte. Dadurch wurde der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, so das OLG. In diesem Fall komme nur die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie in Betracht.
Langer Weg zur notwendigen Qualifikation
Der Sachverständige müsse also nach der ärztlichen Approbation ein mindestens fünfjähriges Weiterbildungscurriculum absolviert und durch das Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung seine grundsätzliche Befähigung nachgewiesen haben. Verfügt der Sachverständige nicht über diese Qualifikation, ist er von vornherein nicht geeignet, die Testierfähigkeit zu beurteilen.