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Zusatzbeitrag steigt: Kasse muss nicht gesondert informieren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wenn der Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Die Kasse muss aber nicht jeden Kunden extra informieren. Deshalb heißt es Augen auf, wenn zum Jahreswechsel höhere Beiträge möglich werden.

Erwartet wird ein Anstieg der Zusatzbeiträge von durchschnittlich 0,3 Prozentpunkten. Ob eine gesetzliche Krankenversicherung die Zusatzbeiträge erhöht, und falls ja in welchem Umfang, hängt von ihrer wirtschaftlichen Situation ab.

Wichtig zu wissen: Die Kasse muss ihre Versicherten darüber nicht mit einem gesonderten Schreiben informieren. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Stattdessen reicht eine Information auf der Webseite der Kasse oder im Mitgliedermagazin spätestens einen Monat vor der Erhöhung aus. Versicherte sollten daher die Augen offen halten, falls sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Das können sie im Falle einer Erhöhung bis zum Ende des Monats ausüben, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, so die Verbraucherzentrale. Dafür reicht es aus, eine neue Kasse zu wählen, diese übernimmt alle weiteren Formalitäten.

Der höchste Zusatzbeitragssatz liegt derzeit bei 1,7 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent.

Wechsel der Krankenkasse hängt von vielen Faktoren ab

Ob sich ein Wechsel wirklich lohnt, sollten Versicherte individuell überlegen und nicht allein von der Höhe des Zusatzbeitrags abhängig machen. Laut der Verbraucherzentrale sind die Leistungen der Kassen zwar zu mehr als 90 Prozent identisch.

Unterschiede gebe es aber etwa bei freiwilligen Zusatzleistungen wie Vorsorgeangeboten, Reiseimpfungen oder speziellen Angeboten für Schwangere und Kinder. Auch die Frage, ob es Geschäftsstellen vor Ort gibt, kann für Versicherte ein Kriterium sein.