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Urteil: Krankenkasse muss Eizellspende im Ausland nicht bezahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe - Wer sich den Kinderwunsch durch eine in Deutschland verbotene Eizellspende im Ausland erfüllt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch seine private Krankenversicherung (PKV). Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. IV ZR 141/16).

Nach den Musterbedingungen der PKV umfasst der Versicherungsschutz auch Behandlungen im europäischen Ausland. Die Klägerin, inzwischen Mutter von knapp vierjährigen Zwillingen, wollte deshalb rund 11.000 Euro erstattet haben. So viel hatte sie und ihren Mann die künstliche Befruchtung in Prag mithilfe von Spender-Eizellen gekostet.

Eizellspende ist für manche Frauen die letzte Hoffung

Eine Eizellspende ist für manche Frauen die letzte Hoffnung, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder genereller Unfruchtbarkeit keine Kinder bekommen können. Dabei werden eine oder mehrere gespendete Eizellen mit dem Samen des Partners befruchtet und anschließend in die Gebärmutter eingesetzt. Die Frau trägt das Kind selbst aus.

Deutschland stellt Eizellspende unter harte Strafe

In Tschechien und etlichen anderen EU-Staaten ist die Eizellspende erlaubt. Das deutsche Embryonenschutzgesetz stellt sie dagegen - anders als die Samenspende - unter Strafe. Ein Grund sind die höheren Gesundheitsrisiken für Spenderin und Empfängerin. Außerdem wollte der Gesetzgeber eine zwischen zwei Frauen "gespaltene Mutterschaft" verhindern. Ärzten, die gegen das Verbot verstoßen, drohen bis zu drei Jahre Haft. Die beteiligten Frauen werden nicht bestraft.

PKV muss nur Behandlungen bezahlen, die auch hier legal sind

Die heute 47 Jahre alte Klägerin hatte es zunächst in München mit einer in Deutschland erlaubten Kinderwunsch-Behandlung versucht und schon dafür rund 13.000 Euro ausgegeben - vergeblich. Schließlich wandte sich das Ehepaar 2012 an das Befruchtungszentrum in Prag. Dort wurde die Frau schwanger und brachte 2013 zwei Jungen zur Welt. Das Geld dafür wollte sie von ihrer Versicherung zurück.

Dem Karlsruher Urteil zufolge muss diese aber nur solche Behandlungen übernehmen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Die Richter nehmen an, dass der "durchschnittliche Versicherungsnehmer" die Musterbedingungen auch so verstehen wird. Einen Anlass, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, sehen sie nicht. Auch die Münchner Gerichte hatten die Klage abgewiesen.