Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Verschneite Verkehrszeichen: Auf Form des Schildes achten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Essen/Hannover – Auch wenn durch starken Schneefall im Winter Verkehrsschilder mit der weißen Pracht bedeckt und nicht mehr erkennbar sind, behalten sie ihre Gültigkeit. Das gilt zumindest für Verkehrszeichen, deren Bedeutung schon anhand der Form erkennbar ist, erklärt der TÜV Nord.

Stoppschilder etwa sind grundsätzlich achteckig und damit für jeden Fahrkundigen selbst unter einer weißen Haube aus Schnee deutlich erkennbar. Auch das "Vorfahrt gewähren"-Schild ist leicht zu identifizieren: ein Dreieck, das auf dem Kopf steht.

Anders sieht es bei Verkehrsschildern mit gleicher Form aus. Der Fahrer kann etwa auf einem zugeschneiten Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erkennen, ob es sich um ein Tempo-30-Schild handelt oder ob 70 km/h zulässig sind.

Eingeschneite Tempolimit-Schilder nicht gültig

Gerichte haben daher entschieden, dass verschneite Verkehrszeichen dieser Art ihre Gültigkeit verlieren. Das gilt allerdings nicht für nachweislich ortskundige Fahrer. Sie müssen sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, selbst wenn das Verkehrszeichen nicht lesbar ist. Die Richter gehen davon aus, dass die Tempolimits im unmittelbaren Umfeld des Wohnortes bekannt sind.

Auch verschneite Parkverbotsschilder bleiben gültig. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass Autofahrer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und das Schild zur Not mit der Hand vom Schnee befreien, um sich zu vergewissern, was darauf steht.