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Gebrauchtwagenverkauf: Unfallschäden müssen genannt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Ihr gebrauchtes Auto wollen Verkäufer natürlich im besten Licht erscheinen lassen. Das ist verständlich, doch Unfallschäden verschweigen sie besser nicht.

Wer einen Gebrauchtwagen verkaufen will, muss dem Käufer ungefragt bekannte Mängel und Unfallschäden mitteilen. Das gilt auch dann, wenn diese fachmännisch behoben wurden. Ansonsten kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Dabei ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Käufer davon erfährt. Daher sind Rückabwicklungen im Einzelfall auch nach langer Zeit oder starker Nutzung möglich. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil (Az: 15 O 68/19) des Landgerichts Coburg.

In dem Verfahren ging es um einen Mann, der ein sieben Jahre altes Auto mit 122.000 Kilometer Laufleistung für 10.500 Euro gekauft hatte. Im Kaufvertrag wurde ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart. Allerdings mit der Zusicherung, dass der Wagen mit der Ausnahme eines Stoßstangenschadens keinen Unfallschaden habe - zumindest für die Zeit, in dem er dem Verkäufer gehörte.

Ein Unfall bringt Vorschäden ans Licht

Der Mann verunfallte mit dem Auto und darauf wurde es begutachtet. Es stellten sich dabei erhebliche, für 5000 Euro reparierte Schäden durch einen vorherigen Unfall heraus. Nun wollte der Mann den Kauf rückgängig machen und den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer, so der Vorwurf, hätte das Auto von seinem Bruder gekauft und dieser hätte ihn auf die reparierten Vorschäden hingewiesen.

Im Verfahren machte der Beklagte dazu teils widersprüchliche Aussagen und berief sich auf den Zusatz, nur die Unfallfreiheit in seinem Besitz zugesichert zu haben. Außerdem sei der betreffende Schaden repariert worden und der Käufer hätte den Wagen ausreichend besichtigen können - eine arglistige Täuschung durch Verschweigen des Schadens bestritt er.

Dem Gericht nach hatte der Verkäufer Kenntnis vom Vorschaden. Es wertete das Verschweigen desselben als arglistiges Handeln. Dafür ausreichend ist, dass der Verkäufer es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer das Auto sonst gar nicht oder zumindest nicht zum späteren Preis erworben hätte.

Bekannte Schäden müssen genannt werden

Auch ungefragt müssen Verkäufer von Gebrauchtwagen Käufer auf bekannte Mängel und Unfallschäden aufmerksam machen. Auch dann, wenn sie fachgerecht behoben worden sind. Nur Bagatellschäden müssten nicht genannt werden. Als Beispiel nannte das Gericht ganz geringfügige äußere Schäden, etwa im Lack. Schäden mit Reparaturkosten von 5000 Euro fallen demnach nicht darunter.

Der Kläger konnte den Kauf rückgängig machen, musste sich aber beim Kaufpreis den Nutzen von fast 20.000 Kilometer mit 2700 anrechnen lassen.