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Falsch parken und Handynummer hinterlegen? Nicht zulässig!

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Wer sein Auto auf einem Privatparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Daran ändert auch kein vorsorglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Zettel mit der Handynummer.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 122 C 31597/15), auf das der ADAC hinweist.

"Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen"

Auf einem Parkplatz für Bahnmitarbeiter stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug ab. Hinter die Windschutzscheibe legte er einen Zettel mit seiner Handynummer und der Info: "Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen". Als er später zurückkehrte, war sein Auto bereits abgeschleppt worden. Um es zurückzubekommen, zahlte er sowohl die Kosten für das Abschleppen, die Dokumentationskosten des Vorgangs als auch einen Nachtzuschlag. Doch forderte er die Ausgaben später zurück. Seiner Ansicht nach sei das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, da er sich in der Nähe befand und so jederzeit hätte angerufen werden können, um das Auto wegzufahren.

Gericht: Keine Kostenerstattung

Das Gericht sah da anders. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte im Privatbereich nicht. Es sei dem Parkplatzbetreiber außerdem nicht zuzumuten gewesen, nachts eine komplett unbekannte Person mit unbekannten Aufenthaltsort anzurufen. Der Kläger bekam keine Erstattung seiner Kosten.