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Kfz-Steuer beim Elektroauto

Wer aktuell ein E-Auto kauft, profitiert nicht nur von hohen Prämien, sondern spart ebenso bei der Kfz-Steuer für das Elektroauto. Genaugenommen müssen Besitzerinnen und Besitzer eines Fahrzeugs mit Elektroantrieb für einen gewissen Zeitraum sogar gar keine Steuern entrichten. Mit Fördermaßnahmen und Vergünstigungen möchte der Staat die dringend notwendige Verkehrswende vorantreiben, schließlich fahren E-Autos lokal emissionsfrei und sind deshalb deutlich umweltfreundlicher als Autos mit Verbrennungsmotor.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Kfz-Steuerbefreiung: bis zu zehn Jahre oder bis Ende 2030
  3. Plug-in-Hybride werden nicht befreit
  4. Umgerüstete Fahrzeuge profitieren gleichermaßen
  5. So wird die Kfz-Steuer für E-Autos berechnet
  6. Jetzt Ladestrom sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Elektroautos sind ab Erstzulassung bis zum 31.12.2025 zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal jedoch bis zum 31.12.2030.
  • Beim Kauf eines gebrauchten E-Autos übernimmt die neue Besitzerin beziehungsweise der neue Besitzer die Steuerbefreiung.
  • Nach Ablauf des steuerfreien Zeitraums werden E-Autos abhängig von ihrem Gewicht besteuert. Im Vergleich zu Verbrennern sind sie dabei um 50 Prozent ermäßigt.
  • Plug-in-Hybride sind von der Kfz-Steuer nicht befreit.

Kfz-Steuerbefreiung: bis zu zehn Jahre oder bis Ende 2030

Für die notwendige Verkehrswende müssen auf deutschen Straßen mehr Elektroautos fahren. Mit einer gezielten Entlastung von E-Autos im Steuerrecht sollen die klimaschonenderen Fahrzeuge an Attraktivität gewinnen. Dazu entfällt die Kfz-Steuer für Elektroautos ab der Erstzulassung für zehn Jahre, maximal bis zum 31.12.2030.

Die zehnjährige Steuerbefreiung betrifft alle reinen Elektroautos, die zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 zugelassen worden sind beziehungsweise zugelassen werden. Wer aktuell ein neues E-Auto kauft, kann also nicht mehr vom gesamten Zeitraum profitieren. Bei gebrauchten E-Autos wird die Steuerbefreiung – sofern noch zutreffend – weitergegeben.

Plug-in-Hybride sind nicht von der Kfz-Steuer befreit

Neben rein batteriebetriebenen Elektroautos (BEV) und Fahrzeugen mit wasserstoffbetriebener Brennstoffzelle bieten Automobilhersteller auch Hybridautos an. Diese kombinieren den Elektroantrieb mit einem Verbrennungsmotor.

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz gelten entsprechende Modelle aber nicht als Elektrofahrzeug, so sind Plug-in-Hybride nicht von der Kfz-Steuer befreit. Aufgrund der niedrigeren CO2-Emissionen verglichen mit reinen Verbrennern fällt die Kfz-Steuer für Plug-in-Hybride allerdings niedriger aus.

Steuerbefreiung für nachträglich umgerüstete Fahrzeuge

Halterinnen und Haltern eines zu einem reinen E-Auto umgerüstetem Fahrzeugs profitieren ebenso bei der Kfz-Steuer, jedoch gibt es für die zehnjährige Steuerbefreiung ein paar Bedingungen:

  • Einerseits berücksichtigt das Gesetz ausschließlich Fahrzeuge, die ursprünglich mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren ausgestattet waren.
  • Andererseits muss die Umrüstung zu einem reinen E-Auto ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein.
  • Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, dass die für den Umbau verwendeten Teile über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (AB) verfügen.

Das Datum der ursprünglichen Erstzulassung spielt für die Zulassungsbehörden dagegen keine Rolle. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag, an dem die zuständige Stelle die Voraussetzungen als erfüllt erachtet. Für gewöhnlich handelt es sich dabei um den Tag der Umrüstung.

So wird die Kfz-Steuer für E-Autos berechnet

Sämtliche für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge müssen hierzulande eine Kraftfahrzeugsteuer – kurz Kfz-Steuer – entrichten. Die Verpflichtung besteht ab dem Tag der Zulassung bis zum Tag der Abmeldung. Den jeweiligen Steuerbescheid stellt die zuständige Zulassungsbehörde im Zuge der Anmeldung aus.

Die Kfz-Steuer fürs E-Auto – einschließlich zu einem reinen E-Auto umgerüstete Fahrzeuge – richtet sich nach dem Gewicht des Fahrzeugs. Das Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I gibt Auskunft über das Gewicht. Je angefangene 200 Kilogramm müssen Halterinnen und Halter eine feste Summe pro Jahr entrichten.

Im Vergleich zu Verbrenner-Autos 50 Prozent niedrigere Kfz-Steuer

Die Steuerlast bei E-Autos bis 3,5 Tonnen fällt nur halb so hoch aus wie bei Modellen mit einem Verbrennungsmotor. Nach Paragraf 9, Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ergeben sich damit folgende Beträge:

Zulässiges Gesamtgewicht
Steuersatz je 200 Kilogramm
bis 2.000 Kilogramm 5,625 Euro
bis 3.000 Kilogramm 6,01 Euro
bis 3.500 Kilogramm 6,39 Euro

Um die jährliche Kfz-Steuer für ein Elektroauto zu berechnen, müssen Besitzerinnern und Besitzer zunächst das Gesamtgewicht des Fahrzeugs durch 200 Kilogramm teilen. Im Anschluss ist es notwendig, das Ergebnis mit dem Betrag der entsprechenden Gewichtsklasse zu multiplizieren.

Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass die zuständige Stelle die Steuerlast stets auf einen glatten Betrag aufrundet.

Beträgt das Gesamtgewicht des Fahrzeugs beispielsweise 2.200 Kilogramm, ergibt sich folgende Rechnung:

  1. (Gesamtgewicht in kg / 200 kg) x Beitragssatz in Euro
  2. 2.200 / 200 kg x 6,01 Euro
  3. 11 x 6,01 Euro
  4. 66,11 Euro (aufgerundet 67 Euro)

In diesem Beispiel müssen Halterinnen und Halter des E-Autos jährlich Kfz-Steuern in Höhe von 67 Euro entrichten.

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