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Wer bezahlt Schönheitsschäden an Wohngebäuden?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer bei einem Wohngebäudeschaden an die Wohngebäudeversicherung denkt, geht vermutlich von zerstörten und gebrauchsunfähigen Gebäudebestandteilen aus. Die wenigsten Versicherungsnehmer denken an Schönheitsschäden. Eine Beschädigung muss aber nicht immer gleich zu eingeschränktem Gebrauch führen, sie kann einfach nur den Originalzustand der beschädigten Sache visuell beeinträchtigen. Am häufigsten treten Schönheitsschäden nach Hagelschlag auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kostenübernahme von Schönheitsschäden an Wohngebäuden durch die Wohngebäudeversicherung stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.
  • Wies eine beschädigte Sache schon vor Eintritt des Schadensfalls massive Gebrauchsspuren auf, ist ein Schadensersatz eher unwahrscheinlich.
  • Trägt der Mieter im Rahmen der Umlagen die Prämie für die Wohngebäudeversicherung, ist er auch zu Leistungen daraus für Schönheitsreparaturen nach einem versicherten Schaden berechtigt.
  • Eine reine Wertminderung ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der versicherten Sache bedingt ebenfalls einen Schadensersatzanspruch.

Schadensersatzanspruch auch bei reiner Wertminderung

Eine Wertminderung ersetzen Versicherer nicht gerne. Diese festzustellen ist schwierig und subjektiv. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einer solchen Situation zu beschäftigen, die beispielhaften Charakter hat (AZ 20U 51/15).

Ein Hausbesitzer machte nach einem Hagelschlag bei seiner Wohngebäudeversicherung einen Schaden in Höhe von 5.624 Euro geltend. Grundlage war, dass das Garagentor durch Hagelschlag arg mitgenommenen aussah. Das Tor war mit kleinen „Einschusslöchern“ gesprenkelt, der Lack teilweise beschädigt. Nicht beschädigt war jedoch die Funktionsfähigkeit.

Der Hausbesitzer wollte die Tore austauschen lassen. Der Versicherer regulierte den Schaden in einer Höhe von 584,23 Euro. Die Argumentation des Versicherers lautete, dass die Funktionsfähigkeit der Tore in keiner Weise eingeschränkt sei. Damit kämen sie ihrer zugedachten Funktionalität in vollem Umfang nach. Die visuelle Beeinträchtigung, Dellen und abgesplitterter Lack seien frühestens ab einer Entfernung von fünf Metern wahrnehmbar.

Der Versicherer stellte in Abrede, dass die Vermietbarkeit des Objektes durch die beschädigten Rolltore in keiner Weise Nachteile erleiden würde. Daraufhin klagte der Immobilienbesitzer auf die Erstattung der Differenz von 5.039,77 Euro.

Das OLG Hamm suchte in seiner Urteilsfindung den Mittelweg und sprach dem Versicherungsnehmer eine weitere Entschädigung in Höhe von 2.231,77 Euro zu.

Die Begründung der Richter zu Schönheitsreparaturen in der Wohngebäudeversicherung

Die Richter unterschieden in ihrer Urteilsbegründung recht deutlich zwischen einer Sache, die bereits massive Gebrauchsspuren aufwies und vom Eigentümer bis dahin auch nicht ersetzt wurde, auf der einen Seite. Auf der anderen Seite stehen jedoch versicherte Sachen, die vor einem versicherten Schadensereignis nur marginale Gebrauchsspuren aufwiesen, danach aber erhebliche Beeinträchtigungen.

Bei dem zur Diskussion stehenden Garagentor handelte es sich um zwei Rolltore. Das eine Rolltor diente als Sichtschutz und war grundsätzlich herabgelassen. Wind und Wetter hatten über die Jahre ihre Spuren hinterlassen. Der Hagelschlag führte nicht mehr zu wesentlichen Veränderungen. Das andere Rolltor war dagegen in einem deutlich besseren Zustand, eine Wertminderung durch den Hagel nicht zu leugnen. Vor diesem Hintergrund kürzten die Richter die Forderungen des Klägers auf den Ersatz des einen Tores.

Schönheitsreparaturen am Eigentum des Mieters

Es gibt auch Fälle, in denen ein Vermieter in der Haftung gegenüber seinem Mieter ist, wenn dessen Eigentum beschädigt wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch einen in der Wohngebäudeversicherung abgedeckten Wasserschaden Mobiliar des Mieters beschädigt wurde. Eine Einbauküche muss nicht komplett ausgetauscht werden, wenn die Sockelleiste und eine Tür im Unterschrank durch Wasser verzogen sind. In diesem Fall hilft ein Austausch in Form einer Schönheitsreparatur. Allerdings setzt dies ein Verschulden des Mieters voraus.

War die Schadensursache ein erstmaliger Wasserrohrbruch, trifft den Vermieter noch keine Schuld. Kam es allerdings in der Vergangenheit bereits zu einem Wasserrohrbruch, kann man von einem Verschulden des Vermieters ausgehen. Dieser hat seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt, und die Rohre im Haus nicht auf Dichtigkeit prüfen lassen.

Mieter trägt die Kosten der Wohngebäudeversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte im Jahr 2015 in einem interessanten Fall (VIII ZR 191/13). Die Tochter eines Mieters hatte leicht fahrlässig einen Brand in der Küche mit massiver Rußverschmutzung verursacht.

Die Haftpflichtversicherung des Mieters lehnte die Schadensregulierung mit Verweis auf die Wohngebäudeversicherung des Vermieters ab. Der Vermieter wiederum weigerte sich, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, um ein Ansteigen der Prämie zu vermeiden. Er verlangte vom Mieter die Kostenübernahme für die Schönheitsreparatur.

Der BGH kam zu dem Urteil, dass der Vermieter im vorliegenden Fall dazu verpflichtet ist, den Schaden durch die Wohngebäudeversicherung regulieren zu lassen. Da der Mieter im Rahmen der Umlagenzahlung die Prämie dafür aufbringt, hat er auch ein Recht darauf, die mögliche Versicherungsleistung aus dem Vertrag in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Die Kostenübernahme von Schönheitsreparaturen durch die Wohngebäudeversicherung lässt sich nicht pauschal als zwingend oder nicht festhalten. Die Rechtsprechung betonte in der Vergangenheit auch immer wieder, dass dieser Sachverhalt immer eine Einzelfallentscheidung darstellt.