Verbotene Autokorsos: Ärger mit Kfz-Versicherung droht

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 22.06.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Düsseldorf - Autokorsos sind besonders während der Fußball-EM wieder sehr beliebt. Dennoch sind sie nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eigentlich nicht erlaubt, werden allerdings von der Polizei geduldet. Fans sollten deshalb auch im Autokorso alle Verkehrsregeln einhalten, sonst droht bei Unfällen Ärger mit der Versicherung.
Allein wegen der Fahrt in der Auto-Schlange droht eher keine Geldbuße - die Polizei könnte aber eine verhängen. Etwa wenn rote Ampeln überfahren oder Fußgänger in Gefahr gebracht werden. Wahrscheinlicher als Bußgelder von der Polizei sind Abstriche beim Versicherungsschutz. Etwa wenn man unangeschnallt fährt oder zu übermütig jubelt und sich dabei verletzt - beispielsweise beim Herauslehnen aus Autofenstern während der Fahrt. Damit setzt man seine eigene Sicherheit aufs Spiel. Die Folge: Die Kfz-Haftpflicht des Fahrers, bei der Ansprüche angemeldet werden könnten, tritt dann oft nicht voll ein.
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Mehr rund um Versicherungen
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Ein schneller und einfacher Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) ist nicht möglich.
Angestellte haben die Möglichkeit, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen wieder unter 73.800 Euro – umgerechnet 6.150 Euro brutto pro Monat (Stand 2025) – sinkt.
Selbstständige müssen ihre Selbstständigkeit aufgeben und in ein festes Angestelltenverhältnis wechseln, bevor sie sich gesetzlich versichern können. Hierbei ist aber ebenfalls die jährliche Einkommensgrenze zu beachten. Wer älter als 55 Jahre ist, darf nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Für Beamte ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung generell ausgeschlossen.
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Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ensteht in der Regel die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu gehen oder dies ist sogar verpflichtend. Bei Personen über 55 Jahren kann der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse verschlossen bleiben. Bei Personen unter 55 Jahren und einer geringen Versicherungszeit in der PKV kann ein Wechsel in die GKV - mit Widerspruchsrecht - der Regelfall sein.
Die Beiträge werden vom (ehemaligen) Arbeitnehmer gezahlt, es gibt es einen Zuschuss der Arbeitsagentur oder des Jobcenters. Der Zuschuss beträgt die Höhe des Zuschusses, der zur gesetzlichen Krankenkasse gezahlt worden wäre. In Härtefällen kann ein Sozialtarif der privaten Krankenversicherung greifen und der Beitrag vollständig von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter übernommen werden.