Tchibo zieht sich aus Versicherungsgeschäft zurück

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 18.01.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd
Hamburg - Der Kaffeeröster Tchibo zieht sich aus dem Versicherungsgeschäft zurück. Ein Firmensprecher sagte am Dienstag, Tchibo wolle sich im Vertrieb von Dienstleistungen auf die Themen Strom, Reisen und Mobilfunk konzentrieren, sowie auf die klassischen Angebote rund um den Kaffee und die bekannten Non-Food-Artikel. Bereits seit Jahresbeginn wären keine Versicherungen mehr im Angebot. Bankprodukte habe die Kaffeekette schon vor Jahren aus dem Programm genommen, erklärte der Sprecher.
Tchibo war bei Versicherungen als sogenannter Tippgeber aufgetreten, hatte die Kunden also auf Versicherungsprodukte aufmerksam gemacht. Interessierte Kunden konnten sich dann direkt an die Versicherungsgesellschaft wenden. Gegen diese Praxis der Tippgeber und gegen Tchibo hatten Verbraucherschützer geklagt. Nach Angaben des Düsseldorfer Fachblattes "Markt Intern" soll der Prozess fortgesetzt werden, obwohl Tchibo aus dem Markt ausgestiegen ist. Auch Tchibo bestätigte die Fortsetzung des Rechtsstreites. Wieviel Umsatz Tchibo mit den Versicherungstipps gemacht hat, wollte der Sprecher nicht sagen.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Ein schneller und einfacher Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) ist nicht möglich.
Angestellte haben die Möglichkeit, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen wieder unter 73.800 Euro – umgerechnet 6.150 Euro brutto pro Monat (Stand 2025) – sinkt.
Selbstständige müssen ihre Selbstständigkeit aufgeben und in ein festes Angestelltenverhältnis wechseln, bevor sie sich gesetzlich versichern können. Hierbei ist aber ebenfalls die jährliche Einkommensgrenze zu beachten. Wer älter als 55 Jahre ist, darf nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Für Beamte ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung generell ausgeschlossen.
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Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ensteht in der Regel die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu gehen oder dies ist sogar verpflichtend. Bei Personen über 55 Jahren kann der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse verschlossen bleiben. Bei Personen unter 55 Jahren und einer geringen Versicherungszeit in der PKV kann ein Wechsel in die GKV - mit Widerspruchsrecht - der Regelfall sein.
Die Beiträge werden vom (ehemaligen) Arbeitnehmer gezahlt, es gibt es einen Zuschuss der Arbeitsagentur oder des Jobcenters. Der Zuschuss beträgt die Höhe des Zuschusses, der zur gesetzlichen Krankenkasse gezahlt worden wäre. In Härtefällen kann ein Sozialtarif der privaten Krankenversicherung greifen und der Beitrag vollständig von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter übernommen werden.