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Die Tierhalterhaftpflicht bei Tod oder Verkauf des Tieres

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer einen Hund oder ein Pferd besitzt, ist gut daran beraten, eine Hundehalter- oder Pferdehalterhaftpflicht abzuschließen. Aber wie verhält es sich, wenn das Tier stirbt oder verkauft wird?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Tod des Tieres benötigt der Halter für die Kündigung die Bescheinigung des Tierarztes.
  • Bei Abgabe an einen anderen Halter ist die Übernahmevereinbarung notwendig.
  • Der Vertrag kann fristlos gekündigt werden.
  • Überzahlte Beiträge werden zurückerstattet.

Hund und Pferd – die unterschätzten Risiken

Wer einen Hund oder ein Pferd hält, sollte auf jeden Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen. Während Schäden, die eine Katze einem Dritten zufügt, durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind, verhält es sich bei Hunden und Pferden anders. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in Paragraf 823, Abs. 1 vor, dass der Verursacher oder, in diesem Fall, der Tierhalter dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Beispiele

Zerkratzt ein Hund eine Zimmertür in der gemieteten Wohnung, ist der Schaden ausschließlich durch die Tierhalterhaftpflicht gedeckt. Ist eine Katze der Verursacher, handelt es sich um einen „Kleintierschaden“, der unter die private Haftpflichtversicherung fällt.

Tod des Tieres

Nun leben Hunde oder Pferde in der Regel nicht so lange wie der Eigentümer. Früher oder später kommt der Tag, an dem der Tierarzt die finale Spritze setzen muss. Er bestätigt dem Tierhalter, dass er das Tier eingeschläfert hat. Der Eigentümer kann auf der Grundlage einer Kopie die Versicherung jetzt kündigen. Dies geschieht entweder per Brief, die Kopie der Urkunde beigefügt, oder per E-Mail mit dem Dokument als Scan angehängt.

Hundehalter müssen die Bescheinigung des Tierarztes ebenfalls an die Gemeinde schicken, damit die Hundesteuer anteilig zurückerstattet und künftig nicht mehr eingezogen wird.

Abgabe des Tieres

Es ist in den meisten Fällen keine schöne Situation, aber der Fall kann eintreten, dass sich der Hunde- oder Pferdehalter von seinem Tier trennen muss. Das kann im schlimmeren Fall durch die Abgabe an ein Tierheim erfolgen. Im Idealfall findet sich als neuer Halter jemand aus dem privaten Umfeld, den der Hund oder das Pferd auch schon kennt.

Die Abgabe kann stillschweigend ohne Vertrag erfolgen, sollte aber nicht. Analog zum Tod des Tieres benötigt der ehemalige Halter für die Versicherung eine Kopie des Abnahmevertrages. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung kann die bisher bestehende Versicherung täglich ohne Frist gekündigt werden. Die Vereinbarung ist bei Hunden auch notwendig, um den Hund bei der Gemeinde abzumelden.

Das Vorgehen bei der Kündigung ist mit dem bei Tod des Tieres identisch. Analog zur Hundesteuer werden die überzahlten Beiträge für die Tierhalterhaftpflicht ebenfalls zurückerstattet.