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Photovoltaik Steuer

Betreiber einer Solaranlage müssen unter Umständen sogenannte Photovoltaik-Steuern zahlen – nämlich dann, wenn sie mit dem selbst produzierten Strom ein Einkommen erzielen. Welche Art von Steuern fällig wird, hängt vor allem von der Menge des produzierten Stroms ab. Unter Umständen können Steuern sogar auf die Menge Strom anfallen, die der Betreiber selbst nutzt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann fallen Photovoltaik-Steuern an?
  3. Welche Photovoltaik-Steuern gibt es?
  4. Welche Steuernummern sind nötig?
  5. Tipps für die Photovoltaik-Steuer
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer selbst erzeugten Solarstrom verkauft, muss Steuern auf diese Einnahmen zahlen.
  • Zu den möglichen Steuern gehören: Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuer.
  • Wer mit seiner Solaranlage Einkommen erzielt, braucht eine unternehmerische Steuernummer und gegebenenfalls auch eine Umsatzsteuernummer.

Wann fallen Photovoltaik-Steuern an?

Wer sich für eine Solaranlage auf dem eigenen Dach interessiert, sollte sich bewusst sein, dass dafür gegebenenfalls Photovoltaik-Steuern anfallen können. Entscheidend ist, ob Solaranlageneigentümer den Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch produzieren oder ihn verkaufen. Wer Solarstrom ins Stromnetz einspeist beziehungsweise ihn an Nachbarn oder Mieter liefert, erzielt eine sogenannte Einspeisevergütung und ist faktisch unternehmerisch tätig. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom müssen wie alle anderen Einkünfte versteuert werden. Wer Solarstrom hingegen ausschließlich für den Eigenverbrauch produziert, muss keine Steuern entrichten.

Welche Photovoltaik-Steuern gibt es?

Beim Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach können folgende Steuern anfallen:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbsteuer

Die Menge des produzierten Stroms und einige unternehmerische Entscheidungen des Betreibers sind ausschlaggebend dafür, welche der genannten Steuerarten an das Finanzamt zu zahlen sind.

Einkommensteuer für Solarstrom

Dank des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) steht jedem, der Solarstrom ins Netz einspeist, Anspruch auf eine Vergütung zu. Zu den damit verbundenen Pflichten gehört, dass man die Bundesnetzagentur über die Inbetriebnahme der Anlage informiert, dem Netzbetreiber jährlich die gelieferte Strommenge nachweist und Einkommensteuer zahlt. Betreiber von Solaranlagen sollten dabei unbedingt Folgendes beachten:

  • Die Einkommensteuer wird nur fällig, wenn man durch den Verkauf des Solarstroms einen Gewinn erzielt. Um diesen zu ermitteln, werden einmal im Jahr die erzielten Einnahmen mit den Betriebskosten der Anlage gegengerechnet.
  • Muss Einkommensteuer gezahlt werden, wird sie auch für den selbst produzierten Strom fällig, den man selbst verbraucht.

Die Gewinne müssen zusammen mit anderen Einkommensarten, wie Gehälter oder Honorare, in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Umsatzsteuer für Solarstrom

Zur Regelbesteuerung auf Einnahmen aus Solarstromverkauf gehört auch die Umsatzsteuer. Diese Steuer bedeutet aber auch einen finanziellen Vorteil: Die Vorsteuern, die in den Kosten für die Anschaffung, Wartung und Versicherung der Photovoltaik-Anlage enthalten sind, können vom Finanzamt zurückgefordert werden. Auch auf den eigenen Strom wird Umsatzsteuer fällig, allerdings nur, wenn mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms verkauft werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Solaranlagenbetreiber auch die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Dann nämlich, wenn sie sich als Kleinunternehmer anerkennen lassen. Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht die Freistellung von der Umsatzsteuer unter folgenden Bedingungen:

  • Im letzten Kalenderjahr wurden nicht mehr als 17.500 Euro erwirtschaftet.
    (Die Summe errechnet sich aus allen unternehmerischen Tätigkeiten, nicht nur aus den Stromeinkünften.)
  • Die geschätzten Einkünfte im laufenden Kalenderjahr liegen unter 50.000 Euro.

Der Nachteil dieser Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Vorsteuern für getätigte Ausgaben für die Solaranlage nicht mehr abgesetzt werden können. Dafür entfällt einiges an Buchführungsaufwand, denn Rechnungen für den Stromverkauf können nun ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Solange sich nichts gravierend an den Einnahmen durch den Stromverkauf ändert, behalten Solaranlagenbetreiber den Status als Kleinunternehmer für fünf Jahre.

Gewerbesteuer auf Solarstrom

Die Gewerbesteuer wird fällig, wenn Betreiber mit ihrer Photovoltaik-Anlage im Jahr mehr als 24.500 Euro Gewinn erzielen. Ob das der Fall ist, lässt sich ganz leicht errechnen, indem die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Das Ergebnis ist der Gewinn, auf den gegebenenfalls Gewerbesteuer gezahlt werden muss.

Grunderwerbsteuer und Solarstrom

Die Grunderwerbsteuer kann fällig werden, wenn eine Immobilie erworben wird, auf der bereits eine Solaranlage installiert ist – allerdings nur, wenn es sich um eine Indach-Anlage handelt.

Welche Steuernummern sind nötig?

Betreiber einer Solaranlage, die Gewinn durch Stromverkauf erzielen, benötigen eine unternehmerische Steuernummer. Diese bekommen sie, wenn sie beim Finanzamt ein Gewerbe anmelden. Wer sich gegen die Kleinunternehmerregelung und für die Umsatzsteuer entscheidet, braucht außerdem eine Umsatzsteuernummer. Um ein Gewerbe zu beantragen, muss auch ein „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausgefüllt werden. Auf diesem können Solaranlagenbetreiber ankreuzen, dass sie eine Umsatzsteuernummer brauchen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt ihnen dann eine zu.

Tipps für die Photovoltaik-Steuer

Die Steuern für den verkauften Solarstrom können Betreiber einer Photovoltaik-Anlage nicht umgehen. Allerdings kann man die Höhe der Steuern beeinflussen, wenn man auf einige Dinge achtet. Zu bedenken ist beispielsweise:

  • Bevor Solaranlagenbetreiber sich für den Kleinunternehmerstatus entscheiden, sollten sie gut rechnen. Stehen in den nächsten Jahren vielleicht größere Ausgaben im Zusammenhang mit der Solaranlage an? Dann kann es sich lohnen, die Umsatzsteuer weiter zu zahlen und gleichzeitig die Vorsteuern vom Finanzamt zurückzufordern. In der Regel lohnt sich ein Wechsel zum Kleinunternehmerstatus erst sechs bis sieben Jahre nach Anschaffung der Anlage.
  • Betreiber einer Solaranlage sollten auch immer die tatsächliche Menge an erzeugtem Strom im Auge behalten. In jedem Betriebsjahr wird unterschiedlich viel Strom produziert, was zu Verlusten beziehungsweise Überschüssen im Vergleich zum Vorjahr führen kann. Beides gibt der Betreiber der Anlage beim Finanzamt an und kann dadurch bei Verlusten eine Steuerminderung erreichen.
  • Kosten, die durch die Investition in eine Photovoltaik-Anlage entstehen, können als Betriebsausgaben verrechnet werden. Dazu gehören auch Kosten für Fahrten, Materialien und Renovierungsarbeiten am Dach, die für das Betreiben der Anlage nötig sind.
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