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Wer privat eine Pflegekraft einstellt, hat Arbeitgeberpflichten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt - Auch bei privater Beschäftigung von Pflegekräften werden Privatleute zu Arbeitgebern. Sie müssen den Mindestlohn und Versicherungen zahlen - ansonsten begehen sie eine Straftat.

Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde. Zum anderen müssen Privatleute die Pflegekraft bei der gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Diese umfasst Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Unfallversicherung. Ob Lohnsteuer abzuführen ist, sollten private Arbeitgeber ebenfalls prüfen. Darauf weist der Zoll hin. Wer sich an diese Regeln nicht hält und jemanden schwarz beschäftigt, begeht eine Straftat. Das wird dem Gesetz zufolge mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Rund-um-die-Uhr-Beschäftigung nicht erlaubt

Rechtsanwalt Martin Schafhausen weist außerdem darauf hin, dass das Arbeitszeitgesetz einzuhalten ist: "Eine Rund-um-die-Uhr-Beschäftigung ist also nicht möglich." Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub seien ebenfalls Pflicht. Der Zoll warnt, dass die Pflegehilfe durch einen vorgelegten Gewerbeschein nicht automatisch zu einer Selbstständigen wird. Wer sich unsicher ist, ob er Arbeitgeber oder Auftraggeber eines Selbstständigen ist, kann demnach bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Hier wird der sozialrechtliche Status überprüft.