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Urteil: Anerkennung einer Berufskrankheit auch mit Vorerkrankung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Darmstadt – Arbeit kann auch körperlich krankmachen. Wie das Landessozialgericht Hessen (Az: L 3 U 59/13) entschieden hat, muss die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheit auch dann anerkennen, wenn eine Vorerkrankung vorlag. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Der 1967 geborene Mann arbeitete seit seinem 16. Lebensjahr als Karosserie- und Fahrzeugmeister im Karosseriebau. Dabei war er auch schädlichen Stoffen ausgesetzt, etwa Lösungsmitteldämpfen, Motorabgasen oder Schleifstaub. Im Alter von 37 Jahren diagnostizierten die Ärzte bei ihm unter anderem eine schwere Atemwegserkrankung mit Lungenemphysem. Auch wurde bei ihm ein genetisch bedingter Enzymmangel festgestellt. Die Berufsgenossenschaft wollte aber keine Berufskrankheit erkennen. Für seine Atemwegserkrankung könne auch sein genetisch bedingter Enzymmangel und sein Nikotinkonsum verantwortlich sein.

Das Urteil: Die Berufsgenossenschaft musste die Krankheit anerkennen. Denn die Beweisaufnahme ergab, dass der Mann mehr als 18 Jahre giftigen Stoffen fast schutzlos ausgesetzt war. Neben dem Nikotinkonsum kam daher für das Gericht die Belastungen am Arbeitsplatz als gleichwertiger Grund der Erkrankung in Betracht. Auch der Enzymmangel stehe einer Anerkennung der Berufskrankheit nicht entgegen.