Unvollständige Angaben: Versicherungsmakler haften nicht immer
Stand: 24.01.2019
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Braunschweig – Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, sollte die geforderten Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag immer sorgfältig und vollständig beantworten. Ansonsten riskiert er im Schadensfall seinen Versicherungsschutz.
Ein Versicherungsmakler muss, wenn der Versicherungsnehmer unvollständige Angaben macht, nicht ohne weiteres dafür haften und ihm in einem solchen Fall Schadenersatz zahlen. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 11 U 94/18) hervor.
In dem verhandelten Fall hatte ein Postbote im Antrag zu seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Fragen zu seiner Gesundheit nicht vollständig beantwortet. So hatte der Kunde nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Die Versicherung verweigerte dem Mann daher die Leistungen. Der Postbote verklagte daraufhin seinen Versicherungsmakler auf Schadenersatz.
Kein Schadenersatzanspruch für Versicherungsnehmer
Für den Versicherungsmakler sei nicht erkennbar gewesen, dass die Fragen nicht vollständig beantwortet wurden, befand der 11. Senat in seinem Hinweisbeschluss. Zumal der Postbote von dem Makler zuvor noch darauf hingewiesen wurde, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadenersatz.