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Umweg aus Sicherheitsgründen – versichert oder nicht?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Osnabrück/Berlin – Der Weg zur Arbeit steht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Allerdings gilt das nur für den direkten Weg. Darüber, was das genau bedeutet, gibt es immer wieder Streit.

Das Sozialgericht Osnabrück hat jetzt entschieden, dass auch ein Umweg der direkte Weg sein kann – etwa dann, wenn es um die Sicherheit geht. Auf das Urteil (Az.: S 19 U 123/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall

In dem Fall ging es um die Mitarbeiterin eines Juweliergeschäfts. Sie nahm jeden Tag nicht den direkten Weg zur Arbeit, sondern fuhr vorher mit dem Fahrrad zu einem 180 Meter entfernten Parkhaus, um sich dort mit der Geschäftsführerin und Schlüsselinhaberin des Ladens zu treffen und gemeinsam mit ihr zur Arbeit zu gehen. Das sollte einem Überfall vorbeugen.

Im Februar 2018 rutschte die Mitarbeiterin auf dem Weg zum Parkhaus aus und brach sich das Bein. Für die Berufsgenossenschaft war das kein Arbeitsunfall: Die Frau habe den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen verlassen.

Das Urteil

Das sah das Gericht jedoch anders: Das tägliche Treffen im Parkhaus sei nicht bloß eine nette Geste, sondern diene der Sicherheit des Unternehmens. Der Umweg ist damit Teil der versicherten Beschäftigung – und der Sturz ein Arbeitsunfall.