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Nach Arbeitsunfall: Betroffene haben keinen Anspruch auf Segway

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Celle – Nach einem schweren Arbeitsunfall haben Betroffene Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Kosten für den Kauf eines Segway zu übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 U 196/16) nun entscheiden.

Betroffene haben zwar Anspruch auf den Erhalt ihrer Mobilität. Ein Anrecht auf ein zusätzliches Elektrofahrzeug, um auch schlechte Strecken bewältigen zu können, besteht aber nicht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das gilt zumindest dann, wenn sie den Betroffenen bereits beim Kauf eines Fahrzeugs und dem behindertengerechten Umbau unterstützt hat.

Begründung für Segway: Schlechter Straßenzustand

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit einem schweren Lkw-Unfall im Rollstuhl saß. Von der Berufsgenossenschaft erhielt er unter anderem eine Unfallrente von 100 Prozent, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, den behindertengerechten Wohnungsumbau und die Kfz-Hilfe. Auch neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike bekam er regelmäßig. Der Mann beantragte bei der Berufsgenossenschaft auch noch einen Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab.

Richter: Ablehnung rechtens

Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigen, müssen nicht gewährt werden, wenn es bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe gab, entschied das Gericht. Der Kläger wurde bereits mit einem Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 Euro nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 Euro unterstützt. Damit sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität Rechnung getragen.