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Regelhöchstsatz in der GOÄ

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist der Regelhöchstsatz?
  3. Höchstsatz nur bei hohem Aufwand
  4. Überschreitung des Höchstsatzes
  5. Regelhöchstsatz in der GKV
  6. GOÄ und GOZ
  7. Das könnte Sie auch interessieren

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Regelhöchstsatz ist ein Faktor, den Ärzte für die Rechnungsstellung bei Privatpatienten verwenden.
  • Ihr Versicherungsvertrag regelt, ob Ihre private Krankenversicherung Arztgebühren bis zum Regelhöchstsatz übernimmt oder sogar darüber hinaus.
  • Als Regelhöchstsatz gilt das 2,3-fache bei persönlichen Arztleistungen, das 1,8-fache für medizinisch-technische Leistungen und das 1,15-fache bei Laborleistungen

Was ist der Regelhöchstsatz?

Wenn Ärzte ihren Patienten eine Rechnung stellen, benutzen sie für ihre Kostenaufstellung bestimmte Steigerungssätze. Diese werden mit der Grundgebühr für eine Leistung multipliziert. Wie hoch die Beträge sein dürfen, regelt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Beispiel einer Rechnung:

Der einfache Gebührensatz einer Beratung wäre 4,66 Euro. Meist rechnen Ärzte aber mit einem höheren Faktor ab, dem sogenannten Regelhöchstsatz. Dabei wird die einfache Gebühr beispielsweise mit dem Faktor 2,3 multipliziert.

Datum
Nummer
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Steigerungssatz
Betrag
10.01.2026 1 Beratung 1 2,3 10,72 €

Diesen Regelhöchstsatz dürfen Ärzte und Zahnärzte in ihrer Rechnung ohne spezielle Begründung anwenden. Er hängt von der Art der erbrachten Leistung ab:

  • Persönliche Leistungen des Arztes oder Zahnarztes: Regelhöchstsatz von 2,3
  • Medizinisch-technische Leistungen: Regelhöchstsatz von 1,8
  • Laborleistungen: Regelhöchstsatz von 1,15

Für gewöhnlich rechnen Ärzte ihre Leistungen nach diesem Regelhöchstsatz ab. Daher nennt man ihn auch Regelsatz. Manchmal wird er auch als Schwellenwert bezeichnet, da er die Schwelle für den Multiplikator bezeichnet, ab dem Ärzte eine Begründung für den erhöhten Gebührensatz angeben müssen.

Höchstsatz nur bei hohem Aufwand

Bei einer überdurchschnittlich aufwendigen Behandlung oder einer komplizierten Operation kann es sein, dass der Regelhöchstsatz nicht ausreicht. In diesem Fall darf der Arzt den Höchstsatz verwenden. Allerdings muss der Mediziner der Rechnung dann eine gesonderte schriftliche Begründung beifügen. Welche Sätze dann gelten, zeigt die nachfolgende Liste:

  • Persönliche Leistungen des Arztes oder Zahnarztes: Höchstsatz von 3,5
  • Medizinisch-technische Leistungen: Höchstsatz von 2,5
  • Laborleistungen: Höchstsatz von 1,3
Einfachsatz
Regelhöchstsatz
Höchstsatz
Persönlich-ärztliche Leistung 1 2,3 3,5
Medizinisch-technische Leistung 1 1,8 2,5
Laborleistung 1 1,15 1,3

Grundsätzlich stellen die Höchstsätze Obergrenzen dar. Das heißt, bei einer komplizierten Behandlung ist ein Faktor zwischen 2,3 und 3,5 möglich.

Überschreitung des Höchstsatzes in Sonderfällen möglich

Manche Ärzte verlangen auch höhere Gebühren. In diesem Fall müssen sie aber mit den Patienten eine besondere Honorarvereinbarung abschließen. Dieses Dokument schreibt fest, welche Gebühren für die vereinbarte Behandlung anfallen. Für Notfallbehandlungen sind jedoch keine gesonderten Honorarbehandlungen möglich.

Welche Gebührensätze übernimmt Ihre PKV?

Die Tarifbestimmungen Ihres Vertrags mit der privaten Krankenversicherung (PKV) regeln, bis zu welcher Höhe Ihre Versicherung Arztrechnungen übernimmt. Die meisten Versicherungen bezahlen Leistungen nur bis zum 3,5-fachen Satz. Sind die Arztgebühren höher als mit der PKV vereinbart, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen.

Top-Tarife übernehmen die Kosten einer Behandlung sogar über den Höchstsatz der GOÄ hinaus. Bevor Sie einen Neuvertrag mit einer PKV abschließen, empfiehlt sich eine umfassende Beratung. So können Sie sichergehen, dass Sie den optimalen Tarif mit den besten Leistungen finden. Die Verivox-Experten beraten Sie gratis und unverbindlich!

Beratung vereinbaren

Regelhöchstsatz in der GKV

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen die Ärzte ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dafür gelten andere Honorarvereinbarungen als für Privatpatienten.

Aber auch Kassenpatienten können eine private Rechnung erhalten, in der nach Regelsatz oder Höchstsatz abgerechnet wird:

  1. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL): Diese Leistungen werden nicht von der Krankenkasse bezahlt. Zu den IGeL gehört zum Beispiel eine Ultraschall-Untersuchung der Brust oder der Halsschlagader. Patienten erhalten für die IGeL eine gesonderte Rechnung.
  2. Leistungen einer Zusatzversicherung: Wählen Sie beispielsweise beim Zahnarzt Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können Sie diese Kosten bei der Zahnzusatzversicherung geltend machen, falls Sie eine abgeschlossen haben. Auch für diese Behandlungen gelten dann der Regelsatz und der Höchstsatz der GOÄ oder GOZ.

GOÄ und GOZ

Welche Beträge Ärzte für Privatpatienten abrechnen dürfen, ist genau geregelt. Bei der Rechnungserstellung gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die GOÄ gibt für eine Vielzahl von ärztlichen Leistungen Punktzahlen vor. Um den Gebührensatz zu errechnen, multipliziert der behandelnde Mediziner die Punktzahl der Leistung mit dem ebenfalls festgelegten Punktwert von 5,82873 Cent. Laut Paragraph 5 der GOÄ bemessen sich die Kosten für eine einzelne Leistung nach dem Ein- bis Dreieinhalbfachen der Grundgebühr. In der GOÄ angegeben ist jeweils der Eurobetrag, der dem Einfachsatz entspricht.

Jede ärztliche Leistung lässt sich einer bestimmten Ziffer zuordnen, die einem bestimmten Betrag in Euro entspricht. Der Arzt kann jede Tätigkeit dann mit einem Steigerungsfaktor multiplizieren, der den Aufwand abbilden soll.

Beispiele für GOÄ-Ziffern

Im Verzeichnis der Gebührenordnung steht jede GOÄ-Ziffer für eine bestimmte Leistung mit einer festgelegten Punktzahl. Die nachfolgende Tabelle zeigt einige Beispiele:

GOÄ-Ziffer
Leistung
Punktzahl
Gebühr in Euro
Kosten in Euro bei 2,3-fachem Regelsatz
GOÄ 1 Beratung (auch per Telefon) 80 4,66 10,72
GOÄ 3 Eingehende Beratung (auch per Telefon) 150 8,74 20,1
GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung 80 4,66 10,72
GOÄ 7 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems einschließlich Dokumentation 160 9,33 21,46
GOÄ 34 Erörterung (mindestens 20 Minuten) einer lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Krankheit 300 17,49 40,23
GOÄ 70 Kurze Bescheinigung beziehungsweise Zeugnis oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 40 2,33 5,36
GOÄ 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- oder Befundbericht 130 7,58 17,43
GOÄ 80 Schriftliche gutachtliche Äußerung 300 17,49 40,23
GOÄ 85 Aufwendige schriftliche gutachtliche Äußerung (je angefangene Stunde) 500 29,14 67,02

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