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Krankenkasse muss in manchen Fällen Hautstraffung zahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Herabhängende Hautpartien empfinden viele als Makel. Aus rein kosmetischen Gründen tragen die Kassen die Kosten für eine OP in der Regel nicht. Es gibt aber Ausnahmen, wie ein Urteil zeigt.

Wer viel Gewicht abgenommen hat, der kann unter stark herabhängenden Hautpartien leiden. Unter bestimmten Umständen muss die Krankenkasse in solchen Fällen die Kosten für eine Straffung tragen - zum Beispiel, wenn eine «gravierende optische Entstellung» vorliegt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 143/18).

Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Magenverkleinerung 50 Kilogramm Gewicht verloren hatte. Eine Folge: Die Haut an ihren beiden Oberarmen hing sehr stark herunter. Sie berichtete von Beeinträchtigungen und Schmerzen. Doch der Medizinische Dienst der Krankenkassen lehnte eine Übernahme der OP-Kosten ab, da es sich lediglich um eine kosmetische Indikation handle.

Das Gericht sah das anders. Die Frau habe einen Anspruch auf die Übernahme der OP-Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung. Nicht aus medizinischen Gründen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Entstellung. Auch bei weitgeschnittener und lockerer Kleidung falle die massive Asymmetrie ihrer Ober- und Unterarme auf, so das Gericht. Das führe zu forschenden und entsprechend unangenehmen Blicken anderer Menschen.