Urteil: Ohne erkennbaren Fremdschaden keine Unfallflucht
Stand: 12.03.2018
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Schweinfurt – Wer einen Unfall verursacht und sich dann von der Unfallstelle entfernt, begeht Unfallflucht. Doch wird nach einem Unfall kein Fremdschaden festgestellt, muss ein Autofahrer auch nicht am Unfallort warten.
Etwaige entsprechende Klauseln einer Versicherung greifen dann auch nicht, sodass diese für den Schaden aufkommen muss. So lautet ein Urteil des Landgerichts Schweinfurt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 22 O 748/15).
Kein nachweisbarer Schaden am Baum
Auf glatter Straße rutschte ein Autofahrer von der Straße eine Böschung herab und prallte auf einen Baum. Er verließ den Unfallort. Als der Schaden später abgewickelt werden sollte, gab es einen Kontakt mit der Straßenmeisterei. Die besah sich den Baum, stellte aber keine Schäden fest, sodass Kosten für Wiederherstellung oder Behandlungskosten nicht anfielen.
Versicherung: Keine Übernahme der Reparaturkosten
Dennoch wollte die Kfz-Versicherung den Schaden des Autofahrers in Höhe von 9.300 Euro nicht zahlen. Sie führte eine Vertragsklausel ins Feld, nach der man den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne zuvor die Personalien aufnehmen und feststellen zu lassen, ob der Fahrer Alkohol im Blut hatte. Der Mann klagte gegen die Versicherung und bekam Recht. Da bewiesen wurde, dass der Baum keinen nennenswerten Schaden davongetragen hatte, sei kein Fremdschaden entstanden. Und ohne den müsse niemand an der Unfallstelle warten.