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Anbieterwechsel: Maximal ein Tag ohne Leitung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Düsseldorf - Beim Wechsel des Telefon- oder Internetanbieters haben Nutzer bei fristgemäßer Kündigung einen Anspruch darauf, nicht länger als einen Kalendertag ohne Leitung zu sein. Klappt dies aus technischen Gründen nicht, "muss der alte Anbieter seinen Kunden wieder mit einem Telefon- bzw. Internetanschluss versorgen", erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Bis der Wechsel funktioniert, falle über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundgebühren an. Dies gelte allerdings nicht, wenn die Kunden das Scheitern des reibungslosen Ablaufs nachweislich selbst verursacht haben. Der neue Anbieter könne zudem erst die Grundgebühr einfordern, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen wurde.

Für einen reibungslosen Ablauf rät die Verbraucherzentrale den Kunden, zunächst die genauen Bedingungen für eine Kündigung zu ermitteln. Diese sei nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich, die meist zwölf oder 24 Monate beträgt. Dabei sei eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zu beachten. Wer nicht genau wisse, wann die nächste Frist endet, könne dies den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen oder direkt beim Anbieter erfragen.

Neuen Anbieter mit Rufnummerportierung beauftragen

Zudem sollte der neu gewählte Versorger bei Vertragsabschluss mit der Kündigung beim alten Anbieter beauftragt werden. Dies habe gegenüber einer eigenen Kündigung den Vorteil, dass die Anbieter sich unmittelbar über die nahtlose Umschaltung des Anschlusses verständigen können.

Ebenso könne der neue Anbieter bei Bedarf auch mit der Portierung der gewohnten Rufnummer beauftragt werden. Festnetzkunden haben zum Vertragsende, Mobilfunkkunden haben jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen. Geklärt werden sollte zuvor allerdings, ob der neue Anbieter es tatsächlich erlaubt, dass Kunden ihre Rufnummern mitbringen.

Falls der Anbieterwechsel innerhalb eines Kalendertages trotz aller Vorkehrungen scheitert, sollte dies neben einer Beschwerde an die betroffenen Anbieter schriftlich oder per E-Mail der Bundesnetzagentur gemeldet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Versorgungsunterbrechung nur wenige Tage andauert, berichtet die Verbraucherzentrale NRW. Denn eine gesetzeswidrige Unterbrechung der Leitung könne von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.