Karlsruhe (dpa) - Mieter müssen in der Regel den Anschluss ihrer Wohnung an ein Fernwärmenetz dulden, wenn damit Energie gespart werden kann. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch einer Vermieterin Recht, die ein Mehrfamilienhaus in Berlin nachträglich an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz anschließen wollte. Die Mieterin in dem mit Gasetagenheizungen ausgestatteten Haus wollte die Bauarbeiten nicht dulden. Jetzt wurde sie vom BGH verurteilt (Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 275/07).
Der BGH machte deutlich, dass es nicht auf den Endenergieverbrauch beim Mieter ankomme. Vermieter könnten sich auch dann auf die gesetzlichen Duldungspflichten berufen, wenn es zu einer Einsparung von
Primärenergie komme - wie etwa bei der Nutzung eines vergleichsweise effizienten Verfahrens wie der
Kraft-Wärme-Kopplung.
Zugleich verwies der 8. Zivilsenat darauf, dass Mieter nicht schutzlos seien. Energiesparmaßnahmen seien dann nicht zu dulden, wenn sie eine besondere Härte bedeuteten. "Die Belange des Mieters werden in diesem Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gewahrt; damit wird insbesondere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der
Betriebskosten bewahrt zu werden, geschützt", teilte der BGH mit.