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Die Frage, ob ein Unfall als Wegeunfall einzustufen ist, beschäftigt die deutschen Sozialgerichte mit am häufigsten. Für Arbeitnehmer kann es existenziell entscheidend sein, ob ein Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder von dort nach Hause als Wegeunfall anerkannt wird oder nicht. Erfolgt im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit die Einstufung als Wegeunfall, besteht ein Anspruch auf die zusätzliche Rente der Berufsgenossenschaft, nicht nur auf die staatliche Erwerbsminderungsrente.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition
  3. Was muss man bei einem Wegeunfall tun?
  4. Was ist versichert?
  5. Wegeunfall und Arbeitsunfall
  6. Gibt es bei einem Wegeunfall eine Lohnfortzahlung?
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Ratgeber
  9. Unfallversicherung - Jetzt Anbieter vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wegeunfall zählt als Arbeitsunfall, wenn er sich auf dem Weg von der Haustür zum Arbeitsplatz oder zurück ereignet.
  • Abweichend von der kürzesten Entfernung akzeptiert die Berufsgenossenschaft auch bestimmte Abweichungen.
  • Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden wie nach einem Autounfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz.

Erweiterte Definition zum Wegeunfall

Der Wegeunfall zählt als Arbeitsunfall, wenn er sich auf dem kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignet hat. Damit ist er ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.

Allerdings gibt es Umstände, welche bei den Sozialgerichten Abweichungen vom “kürzesten Weg” zulassen.

Die Berufsgenossenschaften selbst haben den “kürzesten Weg” um vier Ergänzungen erweitert:

  • Um Kinder während der Arbeitszeit zur Betreuung zu bringen
  • Bei Fahrgemeinschaften
  • Wenn Umleitungen einen anderen Weg notwendig machen
  • Wenn ein längerer Weg eine kürzere Fahrzeit ermöglicht

Wann beginnt der Versicherungsschutz und wann endet er?

Der Weg zum Arbeitsplatz beginnt nicht ab der Wohnungstür, sondern erst ab dem Verlassen des Hauses. Für Bewohner eines Einfamilienhauses spielt dies keine Rolle, für Bewohner eines Mehrfamilienhauses schon. Rutscht der Arbeitnehmer im Treppenhaus aus, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall. Regressforderungen müssen gegebenenfalls gegen Dritte gestellt werden. Der Versicherungsschutz für den Wegeunfall endet mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes.

Wann entfällt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz entfällt bei:

  • Alkoholeinfluss
  • Umwege für private Dinge
  • Nach einer Wegunterbrechung von mehr als zwei Stunden für die Reststrecke

Was muss man bei einem Wegeunfall tun?

Die betroffene Person muss auf jeden Fall einen Arzt aufsuchen. Dieser stellt nicht nur die Krankmeldung für den Arbeitgeber aus, sondern auch die Benachrichtigung an die Berufsgenossenschaft. Diese Benachrichtigung ist zwingend notwendig, da es sich bei der Berufsgenossenschaft (BGU) um die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer, Schüler und Studenten handelt. Sie trägt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Kosten für mögliche Rehamaßnahmen oder, wichtiger noch, Rentenzahlungen bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit.

Durch die Meldung des Arztes an die BGU wird auch der Meldepflicht für einen Wegeunfall oder Arbeitsunfall generell Rechnung getragen.

Erste Anlaufstelle: der Durchgangsarzt

Für die Behandlung nach Wege- und Arbeitsunfällen ist in der Regel der Durchgangsarzt zuständig. Bei Durchgangsärzten handelt es sich um Fachärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt auf Unfallchirurgie. Alternativ können seit 2010 auch Orthopäden mit unfallchirurgischem Hintergrund als Durchgangsarzt aktiv sein.

Die Berufung zum Status “Durchgangsarzt” erfolgt durch die Berufsgenossenschaften anhand bestimmter Auswahlkriterien. Durchgangsärzte vertreten in gewisser Weise die gesetzliche Unfallversicherung und müssen daher laut Bestimmungen der Unfallversicherung nach einen Arbeits- oder Wegeunfall aufgesucht werden. Über Einzelheiten informiert der jeweilige Arbeitgeber.

Was ist versichert?

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um eine Personenversicherung. Angenommen, ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin hat auf dem Weg zum Arbeitsplatz einen Wildunfall. Das Auto ist Totalschaden, der Fahrer bleibt unverletzt. Als Ansprechpartner kommt in diesem Fall, sofern vorhanden, nur die Kaskoversicherung infrage. Für die BGU ist der Sachverhalt völlig irrelevant. Nur wenn der Fahrer oder die Fahrerin verletzt wurde, muss die gesetzliche Unfallversicherung informiert werden.

Ein Wegeunfall kann sich mit dem Auto, zu Fuß, dem Fahrrad oder dem Skateboard ereignen. Die Fortbewegungsart spielt bei einem Personenschaden keine Rolle.

Wegeunfall oder Arbeitsunfall: der Unterschied

Für die Leistung des verunglückten Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin macht es am Ende keinen Unterschied, ob es sich um einen Wegeunfall oder einen Arbeitsunfall handelt, da der Weg zum Arbeitsplatz der Arbeitszeit unter Versicherungsgesichtspunkten angerechnet wird. Der Unterschied besteht nur darin, ob sich der Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ereignete.

Gibt es bei einem Wegeunfall eine Lohnfortzahlung?

Für das SGB VII, das siebte Sozialgesetzbuch, spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Grippe, eines Skiunfalls oder eben wegen eines Wegeunfalls krankgeschrieben wurde. Es besteht mindestens der gesetzliche Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch das Unternehmen für die ersten sechs Wochen.

Danach greift das Krankentagegeld der Krankenkassen. Dieses wird allerdings nur für die Dauer von 18 Monaten gewährt. Kann danach immer noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, greifen die Erwerbsminderungsrente oder das Bürgergeld. Bei einer privaten Krankenversicherung ist das Krankentagegeld zwar nicht in der Dauer maximiert, allerdings findet auch hier eine Aussteuerung aufgrund ärztlicher Gutachten statt.

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