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Eigentümerversammlung: Anspruch auf Teilnahme trotz Pandemie

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Auf Eigentümerversammlungen werden regelmäßig wichtige Beschlüsse gefasst. Daher kann die Teilnahme auch vor dem Hintergrund der Pandemie nicht ausgeschlossen werden.

Eigentümer haben trotz Corona-Pandemie grundsätzlich das Recht, persönlich an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Es ist unzulässig, die Versammlung dahingehend zu beschränken, dass lediglich die Teilnahme einzelner Personen möglich ist, befand das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 108/20), wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» (1/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet.

Zulässig ist es allerdings, dass sich der Verwalter bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert. Auch ein Hinweis in der Einladung, dass sich Eigentümer vor dem Hintergrund der Pandemie vertreten lassen können, ist nicht zu beanstanden.

Hinweis auf Vertretungsmöglichkeit in Einladung

In dem verhandelten Fall wollte eine Eigentümerin einen Beschluss der Eigentümerversammlung für nichtig erklären lassen. Es ging um den Anstrich der Fassade. Die Frau war der Meinung, die Farbe sei giftig.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung war der Hinweis auf eine begrenzte Platzanzahl enthalten und die Bitte an die Eigentümer formuliert, sich vor dem Hintergrund der Pandemie vom Verwaltungsrat vertreten zu lassen. Da dies eine persönliche Teilnahme erschwere, sei der gefasste Beschluss nichtig, argumentierte die Eigentümerin.

Sachgerechtes Vorgehen des Verwalters

Das sah das Landgericht allerdings anders. Zwar sei die persönliche Teilnahme an einer Eigentümerversammlung eines der elementaren Kernrechte der Eigentümer, urteilte das Gericht. Dieses werde aber durch die Einladung nicht verletzt.

Hier habe der Verwalter die Eigentümer lediglich auf die Vertretungsmöglichkeit hingewiesen. Auch habe er angesichts der zu erwartenden Teilnehmer einen Saal mit einer entsprechenden Kapazität angemietet. Das sei vor dem Hintergrund der Pandemie ein sachgerechtes Vorgehen.

Der Beschluss zum Fassadenanstrich sei damit nicht nichtig. Der Einwand, dass die Farbe giftig sei, reiche hier nicht. Die Farbe sei für den Außenbereich zugelassen. Daher bewege sich die Entscheidung der Eigentümer im Rahmen ihres Ermessens.