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Die private Krankenversicherung für Beamte in Elternzeit

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Lohnersatzleistung. Für Beamte gelten allerdings andere Regeln wie für Arbeitnehmer. Für Bundesbeamte besitzt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) Gültigkeit, für Beamte der Länder sind die Landesvorschriften maßgeblich. Diese lehnen sich am Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft greift in Bezug auf die private Krankenversicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beamte behalten während des Bezugs von Elterngeld ihren Beihilfeanspruch.
  • Der Dienstherr zahlt einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Bis Besoldungsgruppe acht trägt er ihn in voller Höhe.
  • Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft müssen den vollen PKV-Beitrag selbst bezahlen.
  • Der Mindestsatz für Elterngeld beträgt 65 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro.

Anspruch auf Beihilfe bleibt in der Elternzeit bestehen

Beamte, unabhängig davon, ob beim Bund oder den Ländern beschäftigt, haben auch bei Bezug von Elterngeld Anspruch auf Beihilfe. Sowohl der Bund als auch die meisten Länder erstatten ihren Beamten zusätzlich zum Elterngeld einen Zuschuss zum Beitrag für die Krankenversicherung. Beim Bund gelten zwei Stufen für den Zuschuss:

  • Beamte mit einem Sold unterhalb der Versicherungspflichtgrenze erhalten monatlich 31 Euro Krankenversicherungszuschuss.
  • Beamte bis zur Besoldungsstufe acht bekommen bei Elterngeldbezug den vollen Krankenversicherungsbeitrag erstattet.

Die Regelungen der Länder weichen davon ab, sehen andere Zuschussgrößen vor und orientieren sich auch an anderen Besoldungsstufen.

Für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft sieht es nicht ganz so rosig aus. Da bei Bezug von Elterngeld der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung entfällt, müssen die Versicherungsnehmer den Beitrag in voller Höhe selbst tragen. Einzige Ausnahme ist, wenn beide Eltern privat krankenversichert sind und der nicht in Elternzeit befindliche Partner den Arbeitgeberbeitrag noch nicht voll ausgeschöpft hat. In diesem Fall ist zumindest eine teilweise Beteiligung des Arbeitgebers möglich.

Wie viel Elterngeld bekommen Beamte?

Der Gesetzgeber lässt bei der Ermittlung des Elterngeldes Pragmatismus walten und orientiert sich durchgängig am BEEG. Das heißt, dass Beamte mindestens 300 Euro Elterngeld erhalten, maximal 1.800 Euro. Maßgebend ist allerdings nicht der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monatewie bei Angestellten der freien Wirtschaft, sondern die zum Zeitpunkt der Geburt gültige Besoldungsstufe. Der Sold wird um Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten bereinigt. Von diesem Betrag erhält der Beamte ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent, maximal 1.800 Euro.

Es gibt allerdings noch eine kleine Klausel, die bei einem Einkommen von mehr als 1.200 Euro greift. Für je zwei Euro, die über der Schwelle von 1.200 Euro liegen, sinkt der Prozentsatz um 0,1 Prozent. Die Untergrenze liegt bei 65 Prozent des bereinigten Einkommens. Dieser Schwellenwert ist mit einem Einkommen ab 1.240 Euro erreicht.

Wie lange wird Elterngeld für Beamte bezahlt?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Die Leistungsdauer für das Basiselterngeld unterscheidet sich bei Beamten nicht von den Leistungsbeziehern in anderen Berufen. Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate bezahlt, allerdings ist die Bezugsdauer für einen Elternteil auf zwölf Monate beschränkt. Die zwei weiteren Monate greifen nur, wenn der andere Elternteil für diese Dauer seine Berufstätigkeit aufgibt.

Elterngeld Plus mit doppelter Laufzeit

Elterngeld Plus ermöglicht eine Verdoppelung der Bezugsdauer bei einer Halbierung der Leistung. Anders formuliert: Die Eltern haben Anspruch auf ein Basiselterngeld von 1.800 Euro für die Dauer von 14 Monaten. Alternativ können sie jedoch für die Dauer von 28 Monaten monatlich 900 Euro erhalten. Dieses Konzept bietet sich an, wenn ein Einkommen zuzüglich Elterngeld Plus ausreichend ist, um die Lebenshaltungskosten sicherzustellen.

Die mögliche Elternzeit selbst ist auf 36 Monate befristet, unabhängig vom Elterngeldbezug.