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Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was versteht man unter einem Kapitalwahlrecht?
  3. Versicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht
  4. Kapitalwahlrecht ausüben
  5. Steuerliche Folgen
  6. Ausübung des Kapitalwahlrechts
  7. Umwandlung in lebenslange Rente
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Lebensversicherung: Jetzt Angebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Kapitalwahlrecht gibt es bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen.
  • Bei der Riester-Rente ist das Kapitalwahlrecht eingeschränkt.
  • Basisrentenverträge – auch als Rürup-Rente bekannt – dürfen kein Kapitalwahlrecht enthalten.
  • Bei der Wahl zwischen Monatsrente und Kapitalauszahlung sollten Versicherungsnehmer auch die steuerliche Auswirkung berücksichtigen.

Was versteht man unter einem Kapitalwahlrecht?

Ein Kapitalwahlrecht gibt es bei Kapitalanlagen, die sich in eine Sparphase und eine Auszahlphase gliedern. Wenn das Anlageprodukt über ein Kapitalwahlrecht verfügt, darf der Anleger am Ende der Sparphase zwischen zwei Optionen entscheiden:

  • Er lässt sich das angesparte Guthaben mitsamt den erwirtschafteten Kapitalerträgen auf einen Schlag auszahlen oder
  • er wandelt das angesammelte Kapital in eine lebenslange monatliche Rentenzahlung um.

Welche Anlageformen sind davon betroffen?

Nicht alle Geldanlageprodukte sind mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet. Zu finden ist diese Option in erster Linie bei Versicherungssparverträgen. Hierzu zählen klassische Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen ebenso wie die fondsgebundenen Varianten. Auch bei vielen Riester-Vorsorgesparplänen gilt das Kapitalwahlrecht.

Versicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht: Was ist besser?

Generell ist es empfehlenswert, beim Versicherungssparen ein Kapitalwahlrecht zu haben. Dann kann der Versicherungssparer am Ende der Sparphase frei entscheiden, ob die Versicherung lieber das angesammelte Guthaben oder eine Monatsrente auszahlen soll. Ob diese Option im Vertrag enthalten ist, hängt vor allem von der Art des Sparvertrags ab.

Versicherungen ohne Kapitalwahlrecht

Basisrentenversicherungen – landläufig auch als „Rürup-Rente“ bekannt – haben grundsätzlich kein Kapitalwahlrecht. Grund dafür ist die gesetzliche Vorgabe, dass die Einzahlungen in solche Versicherungsverträge nur dann steuerlich begünstigt sind, wenn die spätere Auszahlung ausschließlich in Form einer lebenslangen monatlichen Rente erfolgt.

Eingeschränktes Kapitalwahlrecht beim Riester-Sparen

Bei Riester-Sparverträgen gibt es zwar ein Kapitalwahlrecht. Doch wer sich das komplette Guthaben nach der Sparphase auszahlen lassen will, muss alle bislang erhaltenen Riesterzulagen wieder an den Staat zurückzahlen.

Um die Rückzahlung der Zulagen zu vermeiden, dürfen sich Riester-Sparer zum Rentenbeginn maximal 30 Prozent des angesammelten Kapitals als Einmalbetrag auszahlen lassen. Den Rest müssen Sparer in eine lebenslange Rente umwandeln.

Freie Wahl bei privaten Renten- und Lebensversicherungen

Wer eine private Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung besitzt, hat in aller Regel ein Kapitalwahlrecht zum Ablauf der Ansparphase. Diese Flexibilität ist sowohl bei fondsgebundenen als auch bei klassischen Versicherungssparverträgen vorhanden.

Eine Ausnahme bilden private Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofortigem Rentenbeginn. Da hier die Versicherung das eingezahlte Kapital direkt in einen Rentenanspruch umwandelt, kann der Versicherungsnehmer ab dem Rentenbeginn keine Kapitalauszahlung mehr beanspruchen.

Kapitalwahlrecht ausüben: Was muss ich tun?

Im Regelfall informiert der Lebens- oder Rentenversicherer den Versicherungsnehmer kurz vor dem Ende der Sparphase darüber, dass er nun sein Kapitalwahlrecht ausüben kann. Hierfür ist üblicherweise die Textform erforderlich – also die Willenserklärung per Brief, Fax oder E-Mail.

Ob eine Rentenzahlung oder die Auszahlung des Gesamtkapitals erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer keine Weisung erteilt, hängt von den Tarifbedingungen des Versicherers ab. Bei privaten Rentenversicherungen muss der Versicherungsnehmer zumeist die Kapitalauszahlung in Textform anfordern, ansonsten beginnt automatisch die Rentenzahlung.

Wenn die Ausübung des Kapitalwahlrechts aktiv erfolgen muss, sollten Versicherungsnehmer auch die dazugehörige Frist beachten. Auch diese ist in den Tarifbedingungen festgelegt und beträgt häufig einen Monat vor dem Fälligkeitstermin der ersten Rentenzahlung. Hat die Rentenzahlung erst einmal begonnen, ist in aller Regel keine Kapitalauszahlung mehr möglich.

Welche steuerlichen Folgen hat die Ausübung des Kapitalwahlrechts?

Beim Kapitalwahlrecht gilt es nicht nur zu überlegen, ob man lieber eine lebenslange Zusatzrente für das Bestreiten der Lebenshaltungskosten oder eine Einmalzahlung für eine größere Investition erhalten möchte. Auch steuerliche Aspekte können die Entscheidung beeinflussen, weil der Fiskus die Monatsrente steuerlich anders behandelt als eine Auszahlung des Kapitals. Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick.

Ausübung des Kapitalwahlrechts

Versicherungsart
Steuerliche Behandlung
Berechnungsbeispiel
Private Renten- oder Kapitallebensversicherung, Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 Die Erträge sind steuerfrei. Bei einer Auszahlung von 100.000 Euro plus 20.000 Euro Gewinn ist keine Steuer zu bezahlen.
Private Renten- oder Kapitallebensversicherung, Vertragsabschluss ab dem 1.1.2005 Bei mindestens 12 Jahren Laufzeit und Auszahlung nach dem 62. Geburtstag Besteuerung von 50 % des Gewinns, ansonsten ist der gesamte Gewinn zu versteuern. Die Versicherung lief 15 Jahre bis zum 65. Geburtstag, es werden 100.000 Euro plus 15.000 Euro Gewinn ausgezahlt. Vom Gewinn sind 7.500 Euro einkommensteuerpflichtig, der Rest bleibt steuerfrei.
Entnahme von bis zu 30 Prozent des Kapitals aus geförderten Riester-Sparplänen Das entnommene Kapital ist als Einkommen zu versteuern. Ein Riester-Sparer entnimmt bei Rentenbeginn 20.000 Euro aus seinem Riester-Sparplan. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent fallen 5.000 Euro Einkommensteuer an.

Umwandlung in lebenslange Rente

Versicherungsart
Steuerliche Behandlung
Berechnungsbeispiel
Riester-Sparverträge Die Rentenzahlung ist in voller Höhe als Einkommen zu versteuern. Bei einer Riester-Rente von jährlich 2.400 Euro und einem Steuersatz von 25 Prozent fallen pro Jahr 600 Euro Einkommensteuer an.
Privatrente Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil der Rentenzahlung. Dessen Höhe hängt vom Alter des Rentenempfängers beim Rentenbeginn ab. Die Rente beginnt im Alter von 65 Jahren und beträgt pro Jahr 2.400 Euro. Der Ertragsanteil beträgt 18 Prozent, so dass 432 Euro als steuerpflichtiges Einkommen gelten. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent werden dafür 108 Euro Einkommensteuer fällig.

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