Urteil: Bußgeldbescheid immer an korrekte Wohnadresse zustellen
Stand: 15.09.2017
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Bamberg/Berlin – Bescheide über ein Bußgeld müssen an die richtige Wohnadresse des Beschuldigten zugestellt werden, ansonsten tritt nach drei Monaten die Verjährung der Tat ein. So haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden. Auf das Urteil (Az.: 3 Ss OWi 792/16) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, DAV, hin.
In dem verhandelten Fall fuhr ein Mann außerhalb einer Ortschaft mit seinem Mietwagen 29 km/h zu schnell. Er wurde zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen legte er Beschwerde ein. Der Bußgeldbescheid sei ihm nicht an seiner Wohnadresse zugestellt worden.
Vor Gericht hatte er Erfolg. Der Verkehrsverstoß sei verjährt. Das Verfahren müsse eingestellt werden, und der zugrundeliegende Bußgeldbescheid sei unwirksam. Er sei nicht wirksam zugestellt worden. Die Behörde habe sich allein auf die Angaben der Mietwagenfirma verlassen und den Bußgeldbescheid an die mitgeteilte Adresse zugestellt. Eine Überprüfung der Adresse habe nicht stattgefunden. Tatsächlich hatte der Mann seine Wohnanschrift und seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort.