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Energieberatung steuerlich fördern lassen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hauseigentümer können bei der Beratung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen deutliche Steuervorteile nutzen. Diese können allerdings meist nur geltend gemacht werden, wenn hinterher auch wirklich saniert wird.

Dass die Gebäude in Deutschland grundsätzlich energieeffizienter werden sollen, ist ein erklärtes politisches Ziel. Eigentümer können in diesem Zusammenhang profitieren, wenn sie energetische Baumaßnahmen an ihrer selbst bewohnten Immobilie durchführen wollen.

Steuervorteile für Energieberatung

Sie können steuerliche Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie einen Energieberater engagieren, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Bei den Energieberatern gibt es allerdings Unterschiede.

Zum einen gibt es die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Förderprogramm «Energieberatung für Wohngebäude» zugelassenen Berater. Zum anderen gibt es die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm «Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude» (Programme Nr. 151 und 152, 153 und 430) gelistet sind. Darüber hinaus gibt es Berater, die nicht bei der BAFA zugelassen oder bei der Förderbank KfW gelistet, aber berechtigt sind, Energieausweise auszustellen.

50 Prozent Steuerermäßigung möglich

«Kosten für Energieberater, die sich bei der BAFA registriert haben und zugelassen wurden beziehungsweise die bei der KfW gelistet sind, werden mit einer Steuerermäßigung von 50 Prozent gefördert», erklärt Bauer. Das heißt, wenn der Energieberater 2000 Euro kostet, spart der Steuerpflichtige 1000 Euro Einkommensteuer. «Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme an der selbst bewohnten Immobilie durchgeführt wurde», sagt Bauer. Wird nur eine allgemeine Beratung zu Energieeinsparmöglichkeiten am Haus eingeholt, ohne zu investieren, gibt es die Steuerermäßigung nicht.

Weniger Förderung bei nicht gelisteten Beratern

Kosten für Personen, die nur eine Ausstellungsberechtigung haben, werden auch steuerlich gefördert, jedoch lediglich in Höhe von 20 Prozent und nur soweit Kosten auf die Erteilung von notwendigen Bescheinigungen für durchgeführte energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen entfallen.

Diese 20 Prozent verteilen sich dann auf 3 Jahre, also jeweils 7 Prozent im 1. und 2. Jahr und 6 Prozent im 3. Jahr nach Abschluss der betreffenden Sanierungsmaßnahme. Sowohl Kosten für den Energieberater als auch Kosten für die Erteilung einer Bescheinigung des Fachunternehmers sind vom Höchstbetrag von 40 000 Euro umfasst. Wichtig zu beachten: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn der Energieberater schon durch ein öffentliches Zuschussprogramm oder einen zinsverbilligten Kredit gefördert wurde, darf die Steuerermäßigung nicht zusätzlich beantragt werden.