Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Fahrlässige Körperverletzung – zahlt die Privathaftpflicht?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer aufgrund einer Unachtsamkeit eine andere Person verletzt, muss für die Behandlungskosten haften. Im Regelfall springt dabei die private Haftpflichtversicherung ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei fahrlässiger Körperverletzung ist im Gegensatz zur vorsätzlichen Körperverletzung keine bewusste Absicht im Spiel.
  • Die private Haftpflichtversicherung übernimmt die Ansprüche, die der Geschädigte stellt – allerdings nicht in allen Lebensbereichen: Wer motorisierte Fahrzeuge oder einen Hund besitzt, benötigt hierfür eigene Haftpflichtpolicen.
  • Zu den Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung bei fahrlässiger Körperverletzung zählen unter anderem Behandlungs- und Reha-Kosten sowie eventuell Rentenzahlungen bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit und Schmerzensgeld.

Was versteht man unter fahrlässiger Körperverletzung?

Von einer fahrlässigen Körperverletzung ist immer dann die Rede, wenn aufgrund einer unachtsamen Handlung eine andere Person gesundheitlichen Schaden nimmt.

Beispiel: Ein Fußgänger überquert einen Radweg, ohne nach links und rechts zu schauen. Dabei muss ein Radfahrer ausweichen, stürzt dabei und bricht sich das Handgelenk. In diesem Fall hat der unachtsame Fußgänger beim Radfahrer eine fahrlässige Körperverletzung verursacht.

Unter Umständen kann eine fahrlässige Körperverletzung auch aus einer unterlassenen Handlung resultieren. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Anwohner im Winter seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt und am späten Vormittag ein Fußgänger auf dem eisglatten Gehweg stürzt.

Worin besteht der Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung?

Zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz gibt es ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal: Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, handelt aus Versehen, während hinter der vorsätzlichen Körperverletzung eine bewusste Absicht steht.

Wofür kann der Geschädigte den Verursacher belangen?

Grundsätzlich gilt sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Körperverletzung, dass der Verursacher für die Behandlungskosten aufkommen muss. Auch Verdienstausfälle sind zu erstatten, wenn beispielsweise ein selbstständiger Handwerker aufgrund der Verletzungen einige Wochen seinen Beruf nicht ausüben kann. Auch kann der Geschädigte ein Schmerzensgeld verlangen, dessen Höhe von den erlittenen Schmerzen und gesundheitlichen Einschränkungen abhängig ist.

Wenn dauerhafte gesundheitliche Schäden zurückbleiben, können die Kosten noch höher ansteigen – etwa dann, wenn der Geschädigte erwerbsunfähig ist oder nach einer Querschnittslähmung entsprechende Umbauten in der Wohnung erforderlich sind.

Um welche Beträge kann es in der Summe gehen?

Die Höhe der Forderungen hängt maßgeblich von der Schwere der Verletzungen ab. Wenn lediglich eine Platzwunde ambulant zu versorgen ist, sind die Kosten weitaus geringer als bei einer Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt und Reha. In schweren Fällen können sich die Haftungsansprüche des Geschädigten auf einen hohen sechsstelligen Betrag summieren.

Fahrlässige Körperverletzung: Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung?

Gegen Ansprüche Dritter im Haftungsfall können sich Verbraucher mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützen. Diese springt ein, wenn eine andere Person aufgrund einer fahrlässigen Handlung verletzt wird. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsarten unterscheidet die Haftpflichtversicherung nicht zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, sondern zahlt auch dann, wenn sich der Verursacher grob fahrlässig verhalten hat.

Bei Vorsatz verweigert jedoch die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen. Wer also einen Dritten bewusst verletzt, muss davon ausgehen, dass er die Ansprüche des Geschädigten aus eigener Tasche bezahlen muss.

Private Haftpflichtversicherung deckt nicht alle Lebensbereiche ab

Darüber hinaus sollten Versicherungsnehmer beachten, dass die private Haftpflichtversicherung nicht für alle Lebensbereiche zuständig ist. So ist für Personenschäden durch Unfälle mit motorisierten Fahrzeugen die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Auch größere Haustiere sind in der privaten Haftpflichtversicherung nicht mitversichert. Wer beispielsweise als Hundebesitzer seinen Hund nicht an der Leine führt und dadurch bei einem Spaziergänger eine Verletzung durch Hundebiss zu verantworten hat, kann die finanziellen Konsequenzen nur mit einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung abdecken.

Welche Kosten übernimmt die Versicherung?

Wenn durch ein Missgeschick oder eine Unachtsamkeit eine andere Person verletzt wird, übernimmt die private Haftpflichtversicherung die folgenden Kosten:

  • Aufwendungen für stationäre und ambulante ärztliche Behandlungen,
  • Kosten für Reha-Maßnahmen,
  • Verdienstausfälle,
  • Schmerzensgelder sowie
  • eventuelle Rentenzahlungen bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.

Dabei prüft die Versicherung, ob die geforderten Beträge berechtigt sind. Zu hohe oder unberechtigte Forderungen wehrt die private Haftpflichtversicherung ab und führt unter Umständen sogar einen Gerichtsprozess. Wenn die Versicherung eine Forderung ablehnt, darf sich der Geschädigte nicht an den Verursacher wenden – denn es gilt der Grundsatz: Was die Haftpflichtversicherung nicht ersetzt, muss der Versicherungsnehmer nicht aus eigener Tasche bezahlen.