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Vermieter darf nicht zeitgleich abmahnen und kündigen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg - Wenn Mieter ihre Pflichten verletzen, können Vermieter eine Abmahnung aussprechen oder das Mietverhältnis kündigen. Beides zugleich ist aber nicht zulässig.

Das hat das Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 144/16) entscheiden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. In dem verhandelten Fall hatte ein an Schizophrenie erkrankter Mieter unter anderem durch wiederholtes Schreien und Brüllen in der Wohnung auf sich aufmerksam gemacht. Außerdem trat der Mieter die Wohnungstür der Nachbarin ein. Der Vermieter mahnte den Mieter ab und kündigte zugleich das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht die Wohnung räumte, erhob der Vermieter Klage.

Ohne Erfolg: Die Kündigung habe keinen Bestand, denn der Vermieter habe nach der Abmahnung nicht ein erneutes Fehlverhalten des Mieters in der Kündigung benannt. Vielmehr stütze er die Abmahnung und die Kündigung auf die gleichen Vorfälle. Dies sei aber nicht zulässig. Die Abmahnung soll dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen halten und ihm dadurch die Möglichkeit geben, sich in Zukunft zu ändern. Das kann aber nicht erreicht werden, wenn zugleich die Kündigung ausgesprochen wird. Die Abmahnung hätte dann keine Funktion. Hinzu kam in diesem Fall, dass der Mieter aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage war, über sein Verhalten zu bestimmen.